Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fall des Widerrufs einer
waffenrechtlichen Erlaubnis auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen ist (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 BVerwGE 97, 245 <250> und vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5
WaffG Nr. 93 Rn. 35), hier also auf den 6. Juni 2016, kommt insoweit § 5 Abs. 2
Nr. 3 Buchst. a WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung (a.F.) zur
Anwendung. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen danach in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
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Die Annahme des Berufungsurteils, der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. werde nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG
a.F. als speziellerer Norm verdrängt, wenn es sich bei der Vereinigung, deren
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden, um eine politische Partei handelt, steht im Einklang mit revisiblem Recht. Nach der zuletzt genannten Bestimmung besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen
nicht, die Mitglied in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Fehlt es wie im
Fall der NPD, deren Mitglied der Kläger ist, an einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, steht dies der Anwendung des § 5 Abs. 2
Nr. 3 WaffG a.F. nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. in der Regel auch derjenige
ist, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in
einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Hieran
hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Der abweichenden Auffassung
des Verwaltungsgerichts (vgl. in diesem Sinne auch Wiedemann/Snowadsky,
BayVBl. 2011, 102; Beaucamp, DÖV 2018, 709; a.A.: Spitzlei/Hautkappe, DÖV
2018, 973 <978>) ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht entgegengetreten.
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Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. enthält keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Vorschrift hinter § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. zurückzutreten
hätte. Die unterschiedliche tatbestandliche Ausgestaltung spricht vielmehr in
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