lich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die legale Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer politischen Partei anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig ist. Denn selbst wenn die Anknüpfung an solche Aktivitäten im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. - wie ausgeführt - nicht als staatliche Sanktion oder zielgerichtete Behinderung zu qualifizieren ist, sind mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigungen der nach Art. 21 GG geschützten politischen Tätigkeit der betreffenden Partei nicht auszuschließen, die einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen. Steht fest, dass ein Mitglied einer solchen Partei deren kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung in relevanter Weise unterstützt, wird zwar regelmäßig auch die Prognose gerechtfertigt sein, dass der ordnungsgemäße und verantwortungsbewusste Umgang mit Waffen nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet ist. Orientiert sich die betreffende Partei - wie nach den bindenden Feststellungen im Berufungsurteil die NPD - am historischen Nationalsozialismus, drängt sich dies in besonderem Maße auf. Es müssen gleichwohl diejenigen Fallgestaltungen ausgesondert werden, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Verfolgung bzw. Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzgut des Waffenrechts ausnahmsweise fehlt. In solchen Einzelfällen kann die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit die ausschließliche Anknüpfung an die Wahrnehmung von Parteiämtern und Mandaten zur Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen. 36 Atypische Umstände, die in diesem Sinne geeignet sind, bei Funktions- und Mandatsträgern einer nicht verbotenen politischen Partei die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. zu widerlegen, liegen allerdings nicht schon dann vor, wenn - negativ - keine individuellen Äußerungen und Verhaltensweisen der betreffenden Person bekannt sind, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Da Funktions- und Mandatsträger typischerweise einen gesteigerten Einfluss auf die Ausrichtung und das Profil der Partei haben, sind vielmehr - positiv - konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld zu fordern, damit die durch die Unterstützung der verfassungsfeindlichen BestreSeite 22 von 25

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