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Dem Einwand, der Beklagte habe in dem Bescheid den Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. … mit dem Ausstellungsdatum 16. Januar 1998 verfügt, obwohl der
Kläger Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. … mit dem Ausstellungsdatum
17. August 1999 sei, hat das Berufungsgericht entgegengehalten, der Kläger habe
zu keinem Zeitpunkt weitere Waffenbesitzkarten besessen, die Gegenstand eines Widerrufs hätten sein können. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht hervorgehoben, in Ziffer I der Gründe des Ausgangsbescheids seien die auf
der einzigen Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen Waffen vollständig
und mit zutreffender Bezeichnung samt Seriennummer aufgeführt. Diesen tatsächlichen Feststellungen ist die Revision nicht entgegengetreten. Sie tragen die
Würdigung des Berufungsurteils, für einen verständigen Dritten habe kein
Zweifel daran bestehen können, dass es sich bei dem im Ausgangsbescheid im
Klammerzusatz aufgenommenen Ausstellungsdatum offensichtlich um einen
Schreibfehler handelte und nur die am 17. August 1999 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. … gemeint war.
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Auf die Hilfsbegründung des Oberverwaltungsgerichts, die Landesdirektion
Sachsen sei befugt gewesen, im Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 die
Bezeichnung der Waffenbesitzkarte im Ausgangsbescheid des Beklagten zu ändern und damit die zunächst fehlende Bestimmtheit nachträglich herzustellen,
kommt es daher nicht an. Ein Bundesrechtsverstoß liegt jedoch auch insoweit
nicht vor. Denn das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren
eine Einheit (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen, wobei die Widerspruchsbehörde gemäß § 68
Abs. 1 VwGO grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE
140, 245 Rn. 20 m.w.N.).
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2. Rechtsgrundlage für den unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids in Gestalt
des Widerspruchsbescheids verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers ist § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a WaffG a.F. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche
Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
voraus, dass der Antragsteller u.a. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt.
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