Eingliederung durfte deshalb erst für einen Zeitpunkt angenommen werden, in dem
solche besonderen Schwierigkeiten überwunden waren. Die Feststellungslast dafür traf
das Land (BGH RzW 1961, 230 Nr. 27). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof
auch bei Prüfung der Voraussetzungen in §82 Abs. 1 BEG für das Wahlrecht angewandt
und den Rentenanspruch verneint, wenn sich der Verfolgte im maßgebenden Zeitpunkt
entsprechend seiner früheren Stellung und Vorbildung in das Erwerbs- und
Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hatte (Urteil vom 1. Dezember
1961 - IX ZR 132/61, nicht verökentlicht). Der Berufungsrichter hat beim
Anspruchsvergleich nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG diese Grundsätze nicht
beachtet und deshalb auch keine tatsächlichen Feststellungen getroken, die eine
Entscheidung des Revisionsgerichts ermöglichen darüber, ob dieser besondere
Ausschlußgrund des bisherigen Rechts beim Kläger eingegriken hätte. Der Kläger ist in
Israel seit 1936 wieder als selbständiger Metzger erwerbstätig. Er hat in diesem Beruf
während der Jahre 1951 bis 1958 Einkünfte erzielt, die jedenfalls die um 20 vH erhöhten
Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG im mittleren Dienst
erreicht und überschritten haben. Schon das kann die Annahme nahelegen, daß er sich
vor dem 30. Oktober 1958 nachhaltig in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben des
Aufnahmelandes Israel eingegliedert hatte. Dann stünde ihm auf Grund der Änderungen
in Art, I Nr. 47 und 44 BEG-SchlußG, §§82 Abs. 2, 75 BEG n.F., die einen Ausschluß vom
Wahlrecht unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zulassen, der Rentenanspruch
erstmalig und damit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEGSchlußG zu. Aus diesem
Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung
der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter diesem rechtlichen
Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger erhält dadurch
Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die tatrichterliche Feststellung des bis Ende
1958 erzielten Erwerbseinkommens geltend zu machen. Die Umrechnung des
Einkommens im Berufungsurteil vom Steuer- auf das Kalenderjahr ist richtig (vgl. BGH
RzW 1970, 219 Nr. 16). Da schon die unrichtige Anwendung des Art. III Nr. 3 mit Nr. 4
BEG-SchlußG zur Aufhebung führt, kann die Frage, ob die Anfechtung des Vergleichs
zum Zwecke erstmaliger oder erneuter Rentenwahl auch nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs.
1 b BEG-SchlußG zulässig wäre, auf sich beruhen. Auf folgendes wird jedoch
hingewiesen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen
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