sich die Voraussetzungen der Rentenwahl bei Regelung des Berufsschadensanspruchs durch unanfechtbaren Bescheid, rechtskräftiges Urteil oder Vergleich (Verzicht, Abfindung) allein aus Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12; Urteil vom 6. Juli 1972 - IX ZR 261/69). Im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b, Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG kann die Rente verlangt werden, wenn Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG ein Wahlrecht eröknet. Die entsprechende Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG bedutet, daß die Wandlung der Verwaltungs- und Gerichtsübung zur Bewertung der Kaufkraft ausländischer Währungen einer Änderung in Art. I BEGSchlußG dann gleichgestellt wird, wenn die Anwendung des entsprechend den Grundsätzen des BGH bestimmten Kaufkraftwertes für den im selbständigen Beruf Geschädigten erstmals ein Wahlrecht nach §82 Abs. 1 BEG begründet (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12; Urteil vom 1. April 1971 - IX ZR 8/70, nicht verökentlicht). Die Umrechnung zum berichtigten Kaufkraftwert muß zu diesem Ergebnis führen; die Berichtigung anderer Fehler berechtigt nicht zur Angleichung. Ergibt die Prüfung, daß das Wahlrecht bei Umrechnung zum früheren Kaufkraftwert schon nach bisherigen Vorschriften zustand, dann steht es im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht erstmals auf Grund der Angleichung zu. Soweit die in dem Urteil vom 27. April 1972 - IX ZR 287/69 zu Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG dargelegten Grundsätze auch auf einen Fall der Rentenwahl angewandt sind, steht dies im Widerspruch zu dieser ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird. Auch bei der Entscheidung darüber, ob auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG dem Kläger erstmalig ein Wahlrecht zusteht, sind die Entschädigungsorgane an die beim Vergleich zugrunde gelegte Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nicht gebunden. Entgegen der Aukassung des Berufungsgerichts wird die Angleichung in ihrem Umfange nicht durch die Verweisung des Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 auf Art. III Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEGr-SchlußG beschränkt. Diese entsprechend anzuwendende Vorschrift betrikt nur die Voraussetzungen des Entschädigungsantrages nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und dessen Wirkung auf andere Einzelansprüche (BGH RzW 1970, 142 Nr. 32). 5

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