sich die Voraussetzungen der Rentenwahl bei Regelung des Berufsschadensanspruchs
durch unanfechtbaren Bescheid, rechtskräftiges Urteil oder Vergleich (Verzicht,
Abfindung) allein aus Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12; Urteil vom
6. Juli 1972 - IX ZR 261/69). Im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b, Abs. 5
Satz 3 BEG-SchlußG kann die Rente verlangt werden, wenn Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2
BEG-SchlußG ein Wahlrecht eröknet. Die entsprechende Anwendung des Art. III Nr. 4
Abs. 1 BEG-SchlußG bedutet, daß die Wandlung der Verwaltungs- und Gerichtsübung
zur Bewertung der Kaufkraft ausländischer Währungen einer Änderung in Art. I BEGSchlußG dann gleichgestellt wird, wenn die Anwendung des entsprechend den
Grundsätzen des BGH bestimmten Kaufkraftwertes für den im selbständigen Beruf
Geschädigten erstmals ein Wahlrecht nach §82 Abs. 1 BEG begründet (BGH RzW 1971,
351 Nr. 12; Urteil vom 1. April 1971 - IX ZR 8/70, nicht verökentlicht). Die Umrechnung
zum berichtigten Kaufkraftwert muß zu diesem Ergebnis führen; die Berichtigung
anderer Fehler berechtigt nicht zur Angleichung. Ergibt die Prüfung, daß das Wahlrecht
bei Umrechnung zum früheren Kaufkraftwert schon nach bisherigen Vorschriften
zustand, dann steht es im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht erstmals auf
Grund der Angleichung zu. Soweit die in dem Urteil vom 27. April 1972 - IX ZR 287/69 zu
Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG dargelegten Grundsätze auch auf einen Fall der
Rentenwahl angewandt sind, steht dies im Widerspruch zu dieser ständigen
Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird. Auch bei der Entscheidung
darüber, ob auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG
dem Kläger erstmalig ein Wahlrecht zusteht, sind die Entschädigungsorgane an die beim
Vergleich zugrunde gelegte Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des
gehobenen Dienstes nicht gebunden. Entgegen der Aukassung des Berufungsgerichts
wird die Angleichung in ihrem Umfange nicht durch die Verweisung des Art. IV Nr. 1 Abs.
4 Satz 2 auf Art. III Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEGr-SchlußG beschränkt. Diese
entsprechend anzuwendende Vorschrift betrikt nur die Voraussetzungen des
Entschädigungsantrages nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und dessen Wirkung auf
andere Einzelansprüche (BGH RzW 1970, 142 Nr. 32).
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