ließ sich dafür abfinden. Er konnte diese Vereinbarung nach Art. III Nr. 3 oder IV Nr. 2 BEG-SchlußG unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEGSchlußG anfechten (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Der Kläger ist in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt. Deshalb kommt es zunächst darauf an, ob ihm auf Grund der Änderungen in §82 Abs. 2 in Verbindung mit §75 BEG durch Art. I Nr. 47 und 44 BEG-SchlußG ein Wahlrecht (§§81, 82 BEG) erstmalig zusteht. Maßgebend sind die Verhältnisse beim Vergleich; die Entschädigungsorgane sind weder an frühere tatsächliche Feststellungen noch an die rechtlichen Elemente der früheren Leistungsberechnung gebunden (BGH a.a.O.). Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat das zu den früheren und zu den berichtigten Kaufkraftwerten des Israelpfundes umgerechnete Einkommen des Klägers nur im Kalenderjahr 1955 die um 20 vH erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG im gehobenen Dienst erreicht und damit im Zeitpunkt des Vergleichs - 30. Oktober 1958 - keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§82, 75 BEG, §§21, 12 der 3. DV-BEG jeweils a.P. geboten. Entgegen der Aukassung des Berufungsrichters rechtfertigt dies jedoch noch nicht die Annahme, die Änderung des §75 BEG habe die Rechtslage des Klägers nicht verbessert, weil er schon damals beim Vergleich wegen Fehlens einer ausreichenden Lebensgrundlage nach §82 BEG a.F. wahlberechtigt gewesen sei. Denn es hätte geprüft werden müssen, ob das Wahlrecht unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes verneint worden wäre. Dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes entscheidend. Für die Festsetzung der Kapitalentschädigung (§§75, 76 BEG) hatte der Bundesgerichtshof den besonderen Beendigungsgrund der Eingliederung in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entwickelt (vgl. BGH RzW 1972, 230 Nr. 26 m.w.N.). Nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGH RzW 1962, 456 Nr. 20 und 457 Nr. 21; 1963, 127 Nr. 27 hatte sich der Verfolgte in diesem Sinne eingegliedert, wenn er nachhaltig in Verhältnissen lebte, in denen sich Personen seiner Vorbildung und früheren Stellung im Aufnahmeland befanden. Hierbei war zu berücksichtigen, daß der in das Ausland ausgewanderte Verfolgte größeren Nachteilen und Anfälligkeiten gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten als ein Einheimischer ausgesetzt gewesen sein kann, und daß er in den ersten Jahren, in denen er sich eine Existenz schaken konnte, einen erheblichen Nachholbedarf hatte. Die 3

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