- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Umstände, die für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sein können. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Ablehnungsbescheid und den späteren Ausführungen des Beklagten zu diesem Versagungsgrund ist zu entnehmen, daß Erwägungen angestellt worden sind, die die besonderen Umstände des Falles betreffen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1959, NJW/RzW 1959 S. 461 f., zu § 7 BEG). Eine Verwirkung des Wiedergutmachungsanspruchs ist begrifflich nur möglich, wenn ein solcher an sich besteht. Es begegnet allerdings keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn § 31 Abs. 1 BWGöD angewendet wird, ohne daß die Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruchs in jeder Hinsicht geklärt worden sind (vgl. Anders, Kommentar zum Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 31; Blessin-Wilden, a.a.O., Anm. 1 zu § 31 BWGöD). Dagegen ist es eine unumgängliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermessensentscheidung, daß klargestellt wird, welcher Wiedergutmachungsanspruch für verwirkt erklärt werden soll und welche Schädigung – ohne abschließende Klärung – dabei angenommen wird. Denn nur so ist eine Abwägung möglich, die den Grad des Verschuldens, die Gefährlichkeit des Verstoßes für die Richtigkeit der Entscheidung und die Tragweite der Versagung für den Antragsteller berücksichtigt. Der erkennende Senat hat die Notwendigkeit einer solchen die Ermessensausübung betreffenden Prüfung bereits in einem anderen Zusammenhang für erforderlich erklärt (BVerwGE 10, 176 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD). Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfung nicht angestellt. Für die Ermessensentscheidung, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD zu treffen war, kam es auf den Zeitpunkt der Schädigung an, auf die der Kläger sich berufen hatte. Es mag sein, daß „rassische Gründe“ einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht mehr entgegenstanden, nachdem der Abstammungsbescheid der Reichsstelle für Sippenforschung erteilt worden war (vgl. den Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 25. Juni 1938 [RMBliV S. 1111]). Das wäre aber unerheblich, wenn zu jener Zeit die Voraussetzungen für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht mehr vorgelegen hätten. Dann könnte er allenfalls Rechte wegen einer vorherliegenden Schädigung geltend machen; der Abstammungsbescheid wäre aber hinsichtlich einer solchen Schädigung ohne Bedeutung. Ob der Kläger vor dem Dezember 1939 geschädigt war oder geschädigt sein konnte, ist noch nicht geklärt. Der Beklagte wird sich noch darüber zu äußern haben, ob er die auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD gestützte Versagung auch für den Fall aussprechen wollte, daß die Schädigung des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst c BWGöD schon abgeschlossen war, als der Abstammungsbescheid, den der Kläger verschwiegen hat, erteilt wurde. Übereinstimmend mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Mai 1959, NJW/RzW 1959 S. 461) ist das erkennende Gericht der Ansicht, daß eine nicht ausreichende Begründung für eine Ermessensentscheidung wegen eines Verwirkungstatbestandes auch noch im gerichtlichen Verfahren vor der Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. Da bisher eine ausreichende Begründung für die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlt, ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutreffend, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Deshalb bedarf es auch noch keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Ermessensausübung im Rahmen von § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD durch den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ ähnlich eingeschränkt wird, wie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwirkungsklauseln des Lastenausgleichsrechts (§ 360 LAG, § 41 FG) von diesem Grundsatz beherrscht werden (vgl. BVerwGE 3, 297; 5, 50). Diese Frage bedarf erst der Entscheidung, wenn der Beklagte dabei verbleibt, die Verwirkungsvorschrift auf den Kläger anzuwenden, und die Klage nicht schon aus 3 von 4 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-103692 © Verlag C.H.BECK oHG 2024 2/29/2024

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