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BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1960 – VIII C 47.59
BeckRS 1960, 103692
BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1960 – VIII C 47.59
Amtliche Leitsätze:
1. Soll die Wiedergutmachung wegen falscher oder irreführender Angaben über die
Schädigung versagt werden (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD), so bedarf es einer Abwägung aller
Umstände, die für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere im
Hinblick auf den Grad des Verschuldens, die Gefährlichkeit der unrichtigen Angaben für die
Richtigkeit der Entscheidung und die Tragweite der Entscheidung für den Antragsteller.
2. Die Verwirkungsentscheidung der Wiedergutmachungsbehörde und deren den Umständen
entsprechende Begründung können im Verwaltungsprozeß – jedoch nicht in der
Revisionsinstanz – nachgeholt werden.
Fundstellen:
BVerwGE 10, 173
Rechtskraft:
rechtskräftig
Der Kläger, der seit 1914 im Justizdienst steht, wurde 1919 Justizangestellter bei einem
Amtsgericht des Landgerichtsbezirks O
. Er wurde 1942 auf eigenen Antrag entlassen, jedoch
bald darauf erneut bei der Staatsanwaltschaft angestellt. Nach dem Kriege wurde er im Gebiet der
Bundesrepublik als Justizangestellter wiederverwendet. Im Wiedergutmachungsverfahren trug er
vor: 1933 sei vermutet worden, sein Großvater mütterlicherseits sei Jude gewesen. Den
geforderten Abstammungsnachweis habe er nicht erbringen können, weil nicht nur die Vermutung
zutreffend, vielmehr auch seine Mutter „Volljüdin“ im Sinne der damaligen Begriffsbestimmungen
gewesen sei; er habe, um diese Umstände zu verschleiern, eine Geburtsurkunde vernichtet. Aus
rassischen Gründen sei seine Überführung in das Beamtenverhältnis unterblieben; sie sei jetzt
nachzuholen. Sein Antrag wurde abgelehnt; seine Klage und seine Berufung blieben erfolglos. Das
Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Im Juni 1940 sei ein
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2/29/2024