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Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Buchhalter, Expedient, Korrespondent und dergl.), ohne der Gefahr des sozialen Abstiegs
ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu BSG 4, 294 Nr. 60; 10, 69 Nr. 15).
Diese Überlegungen machen deutlich, daß die gleichen körperlichen und gesundheitlichen Schäden,
die Verfolgte daran hindern, die vor der Verfolgung ausgeübten Berufe auszuüben, die
Erwerbsfähigkeit der Betroffenen in verschiedenem Ausmaße beeinträchtigen. Die Hinderung der
Erwerbsfähigkeit in solchen Fällen kann daher nur sachgemäß geschätzt werden, wenn die
berufliche Ausbildung, der berufliche Werdegang und die sonst bedeutsamen Lebensverhältnisse
aufgeklärt und gewürdigt werden. Daran fehlt es hier, obwohl die Angaben des Geschädigten
entsprechende Anhaltspunkte enthielten. So war der Verfolgte - nach den Eintragungen im
Arbeitsbuch - schon während der Jahre der Zwangsarbeit mindestens zeitweise als Kontorist tätig
gewesen. Nach dem Ende des Krieges hatte er versucht, ein Großhandelsunternehmen aufzubauen.
Dieser Versuch schlug nach seinen Angaben nur deshalb fehl, weil er einen ungeeigneten Teilhaber
hatte.
Das Fehlen der für die richtige Anwendung des §33 Satz 2 BEG ausschlaggebenden
Schätzungsgrundlagen nötigt daher zur Aufhebung des Urteils. Auf Grund der neuen Verhandlung
muß das Berufungsgericht darlegen und würdigen, ob der Verfolgte trotz der Behinderung in
seinem früher ausgeübten Beruf in der Lage war, berufliche Vorbildung und Erfahrungen
wirtschaftlich nutzbringend zu verwerten. Hierzu gehört die Feststellung, in welcher Weise der
Geschädigte als Kaufmann ausgebildet worden ist und welche Kenntnisse und Erfahrungen er in
diesem Berufe erworben hatte. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Geschädigten eine
Umstellung zuzumuten war, darf sein allgemeiner gesundheitlicher Zustand sowie sein Lebensalter
nicht außer Betracht bleiben.
Es sei noch bemerkt, daß es für die Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
lediglich auf die in der Person des Verfolgten liegenden Umstände ankommt. Nimmt ein Verfolgter
dagegen die nach seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen bestehenden Möglichkeiten,
sich auf eine andere berufliche Tätigkeit umzustellen, nicht wahr, obwohl ihm eine solche
Umstellung zuzumuten ist, so muß dies im Rahmen des §15 Abs. 2 der 2. DV-BEG berücksichtigt
werden. Daß ein Verletzter verpflichtet ist, seine Arbeitskraft nutzbringend zu verwenden, soweit
ihm das zuzumuten ist, gilt auch im Entschädigungsrecht und bedarf hier keiner weiteren
Erörterung (vgl. BGHZ 10, 18).
Ergibt die neue Verhandlung wiederum - auch unter Berücksichtigung der nicht
verfolgungsbedingten Leiden des Geschädigten -, daß die Hinderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H.
erreicht, so wird das Berufungsgericht nach §31 Abs. 5 BEG, §15 2. DV-BEG bei Bemessung des
Hundertsatzes nicht vom Mittelwert der Spanne ausgehen dürfen. Wie die Revision mit Recht
anführt, wird ein solches Verfahren dem Zweck der Rente nicht gerecht. Das hat der Senat in
seinem Urteil vom 16. März 1960 - IV ZR 287/59 -, RzW 1960, 456 Nr. 19 im einzelnen begründet.
4.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten und Auslagen ergibt sich aus §225 Abs. 1 BEG. Über die
außergerichtlichen Kosten hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung zu
befinden.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 26.10.1960 – IV ZR 134/60, BeckRS 1960, 31375768
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375768
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3/23/2022