Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beanstandete folgende von der Beklagten
in Abzug gebrachte Positionen: - Erhebung einer Sondergebühr iHv 280,00 € - Forderung iHv
1.162,64 € aus Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Mainz vom 04.10.2016 inkl.
Zinsen (Az.: S 16 KA 382/15 ER), - Forderung iHv 459,30 € aus Kostenfestsetzungsbeschluss
des Sozialgerichts Mainz vom 04.10.2016 inkl. Zinsen (Az.: S 16 KA 382/15 ER), Forderung iHv 7.846,58 € inkl. Zinsen aus Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Koblenz vom 18.10.2016 gegen Insolvenzverwalter des Klägers (Az.: 3 O 353/15), Forderung iHv 2.053,58 € inkl. Zinsen mit Gegenforderungen aus
vier Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Mainz und Landgerichts Koblenz gegen
den Vater des Klägers (Az.: 79 C 513/14, 79 C 513/14, 79 C 513/14, 1 O 229/14). 4 Einen
Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte
das Sozialgericht ab (S 2 KA 134/17 ER), die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb
erfolglos (Landessozialgericht - LSG - RheinlandPfalz 11.02.2017 - L 5 KA 20/17 ER -).
Nachdem das LSG Rheinland-Pfalz darauf hingewiesen hatte, dass Aufrechnungen mit
Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die den Vater des Klägers bzw. den Insolvenzverwalter des
Klägers als Kostenschuldner auswiesen, nicht möglich sein dürften, hatte die Beklagte im
Beschwerdeverfahren (Schriftsätze vom 11.09.2017 und 17.11.2017) Aufrechnungen mit
folgenden Forderungen erklärt: - Forderung iHv 7.846,58 € aus einem gegen den Kläger
ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 18.10.2016 (Az.:
16 O 98/16), - Forderung aus Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Mainz iHv
2.147,48 € inkl. Zinsen (Az.: S 16 KA 253/17). 5 Durch Widerspruchsbescheid vom
23.01.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die
Sondergebühr habe sie auf der Grundlage der Anlage Sondergebührenordnung zu § 3 ihrer
Abrechnungsordnung zu Recht erhoben. Der Widerspruch gegen die Aufrechnung mit den
Forderungen iHv 1.162,64 € und 459,30 € sei erfolglos. Soweit sich der Widerspruch gegen
die übrigen Aufrechnungen wende, seien die Aufrechnungen mangels Gegenseitigkeit
der Forderungen ins Leere gegangen. Allerdings habe sie im Beschwerdeverfahren vor dem
LSG Rheinland-Pfalz weitere Aufrechnungen mit gegen den Kläger gerichteten Forderungen
in gleicher Höhe erklärt. Infolgedessen verbleibe es bei dem an den Kläger per Saldo
ausgezahlten Honorar iHv 69.144,56 €. Die angegriffene Abrechnung für das Quartal 1/2017
erweise sich damit im Ergebnis als korrekt. 6 Der Kläger hat bereits am 02.07.2017 Klage
gegen den Bescheid vom 20.06.2017 erhoben, der Widerspruchsbescheid ist Gegenstand
dieses Klageverfahrens geworden. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe ein weiterer
Betrag iHv 11.896,00 € zu, der nach Weisung des Zessionars auf sein Konto zu zahlen sei.
Durch Urteil vom 11.11.2020 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten
vom 20.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2018
aufgehoben, soweit die Beklagte einen Zahlungsanspruch iHv 7.846,48 € aus einem gegen
den Kläger ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz
vom 18.10.2016 (16 O 98/16) in Abzug gebracht und eine Sondergebühr iHv 280,00
€ festgesetzt hat. Es hat die Beklagte verurteilt, gemäß Weisung des Zessionars weitere
8.032,42 € an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, verfahrensrechtliche
Hindernisse ständen einer Sachentscheidung nicht entgegen, insbesondere bedürfe es nicht der
notwendigen Beiladung des oder der Rechtsnachfolger des verstorbenen Vaters des Klägers.