Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten. Schließlich ist die Frage der Erbenstellung für die Prozessführungsbefugnis unerheblich. Entweder der Kläger kann diese insgesamt aus der gewillkürten Prozessstandschaft für seine Schwester als Alleinerbin ableiten oder sie ergibt sich teilweise hieraus und teilweise aus seiner eigenen Gläubigerstellung. 16 Die Beklagte hat zu Recht und wirksam mit den Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Sozialgerichts Mainz vom 04.10.2016 in Höhe von 1.162,64 € und 459,30 € (jeweils inkl. Zinsen) und vom 12.04.2017 iHv 2.147,48 € (Gesamtbetrag: 3.769,42 €) aufgerechnet. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen des Sozialgerichts hierzu Bezug. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wesentliche neue Gesichtspunkte hat er nicht aufgezeigt. Soweit er sich sinngemäß auf das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB beruft, indem er die Unpfändbarkeit des Honoraranspruchs gemäß § 850i ZPO geltend macht, liegt ein entsprechender Beschluss des Vollstreckungsgerichts hierüber nicht vor (vgl. bereits LSG Rheinland-Pfalz 24.05.2018 - L 5 KA 38/17, juris Rn 18 mwN). Unabhängig hiervon ist im Hinblick auf die geleisteten Zahlungen für das Quartal 1/2017 (Sofortauszahlung 10.055,60 € und weitere Zahlungen 38.822,10 €, insgesamt: 48.827,70 €) nicht erkennbar, dass mit den vom Kläger verfolgten Honoraransprüchen unpfändbares Einkommen betroffen ist (vgl. auch BSG 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R, juris Rn 25). 17 Zu Unrecht hat die Beklagte hingegen eine Sondergebühr in Höhe von 280,00 € für das Quartal 1/2017 erhoben. Eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung enthält die Anlage zu § 3 der Abrechnungsordnung der Beklagten. Dort ist Folgendes geregelt: „Für notwendige Sonderzahlungen im Rahmen der Honorarauszahlung werden folgende Verwaltungsgebühren berechnet: Gruppe 1 - Sonderzahlungen wegen: - Pfändung - Insolvenzverfahren Forderungsabtretung (wenn Zahnarzt nicht Zahlungsempfänger bleibt)“ 18 Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Sonderzahlungen wegen einer Honorarpfändung sind wie das Sozialgericht bereits festgestellt hatim Quartal 1/2017 nicht erfolgt. Auch Sonderzahlungen wegen Insolvenzverfahren wurden nicht erbracht. Zwar befand sich der Kläger weiterhin in einem Insolvenzverfahren, womit grundsätzlich eine Konstellation vorlag, in der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die das BSG bisher nicht beanstandet hat, die Sondergebühr in Ansatz gebracht werden konnte (vgl. z.B. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.06.2016 - L 5 KA 11/15 -). Indes ist der Senat bei seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Abtretung der Honorarforderungen des Klägers unwirksam und der Kläger weiterhin Gläubiger derselben war. Ausgehend von der Wirksamkeit der 2011 erfolgten Globalzession war indes der Vater des Klägers Inhaber der Honorarforderungen für das Quartals 1/2017. Da sich der Forderungsinhaber mithin nicht in einem Insolvenzverfahren befand, scheidet hier eine Gebührenerhebung für Sonderzahlungen „wegen“ Insolvenzverfahrens aus. Für den vorliegenden Fall der Forderungsabtretung sieht die Regelung eine Gebührenerhebung nur dann vor, wenn der Zahnarzt nicht Zahlungsempfänger bleibt. Hier war der Kläger aufgrund der Einziehungsermächtigung weiterhin Zahlungsempfänger. 19 Nicht erloschen ist die Honorarforderung des Klägers zwar durch die Aufrechnung der Beklagten vom 11.09.2017 mit einer Gegenforderung in Höhe von 7.846,58 € aus dem gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 18.10.2016 (Az.: 16 O

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