Hierbei werde nicht verkannt, dass die für rechtswidrig erachteten Abzugsposten in der Summe einen Betrag von 8.126,58 € ergäben. Die Differenz von 94,16 € ergebe sich aus dem Umstand, dass die der Beklagten zustehende Gegenforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Mainz vom 12.04.2017 iHv 2.147,48 € (inkl. Zinsen), die im Beschwerdeverfahren vor dem LSG Rheinland-Pfalz ersatzweise zur Aufrechnung gestellt worden sei, die ursprüngliche zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen iHv insgesamt 2.053,32 € aus den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen gegen den Vater des Klägers in dieser Höhe übersteige. Soweit der Kläger die Zahlung von mehr als 8.032,42 € beanspruche, sei die Klage unbegründet. Der Honoraranspruch sei insoweit aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnungen mit ihr in dieser Höhe gegen den Kläger zustehenden Gegenforderungen erloschen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V fänden auf die vom Vertragszahnarztrecht erfassten Rechtsbeziehungen der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte zu ihren Verbänden - insbesondere zu ihrer KZÄV - die Vorschriften des BGB lediglich ergänzend („im Übrigen“) und nur „entsprechend“ Anwendung, „soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind“. Dieser gesetzlich angeordnete „Funktionsvorbehalt“ präge auch die Rechtsposition von außerhalb des vertragszahnärztlichen Versorgungssystems stehenden Personen, an die Honorarforderungen eines Vertragszahnarztes gegen seine KZÄV abgetreten worden seien (BSG 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R, juris Rn 39). Danach müsse die Vorschrift des § 387 BGB dahingehend modifiziert angewendet werden, dass die Aufrechnungsbefugnis einer KZÄV gegenüber einem Vertragszahnarzt in Bezug auf Gegenforderungen, die ihre Grundlage in der vertragszahnärztlichen Tätigkeit hätten, auch dann bestehen bleibe, wenn eine Gegenseitigkeit von Forderungen infolge einer vorherigen Abtretung nicht mehr gegeben sei. Unter Berücksichtigung dieser Modifikation sei eine Aufrechnungslage der Beklagten in Bezug auf die hier streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Sozialgerichts Mainz vom 04.10.2016 (Az.: S 16 KA 382/15 ER) und 12.04.2017 (S 16 KA 253/17) zu bejahen. Notwendige und hinreichende Bedingung für die Aufrechenbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sei allein, dass dem Rechtsstreit eine Entscheidung bzw. Handlung/Unterlassung der Beklagten zugrunde gelegen habe, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben- und Pflichtenwahrnehmung nach dem Vierten Kapitel des SGB V getroffen bzw. vorgenommen habe. Die streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse seien auch nicht unwirksam. Umstände, die eine Nichtigkeit möglich erscheinen ließen, habe der Kläger nicht vorgetragen und seien auch nicht ersichtlich. Seine Argumentation, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ihre Ursache allein darin hätten, dass der Vorstand eine Globalzession jahrzehntelang mutwillig missachtet habe und die Gerichtsverfahren und die damit verbundenen Kosten bei gesetzeskonformem Verhalten nicht entstanden wären, ändere nichts an ihrer Existenz und habe keine rechtlichen Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit. Die materielle Fehlerhaftigkeit eines Urteils sei in Bezug auf die Wirksamkeit des auf diesem gründenden Kostenfestsetzungsbeschluss rechtlich unbeachtlich. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast sei davon auszugehen, dass die Forderungen der Beklagten nicht durch eine vorherige Aufrechnung des Klägers mit eigenen Forderungen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB V in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 389 BGB erloschen seien.

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