Der Kläger fordere das von ihm eingeklagte Honorar nicht aus eigenem, sondern aus
abgetretenem Recht im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. Straßfeld, in:
Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 70 Rn 57), wobei er Zahlung nicht an den
Abtretungsempfänger (Zessionar) verlange, sondern - im Hinblick auf eine entsprechende
Weisung des Zessionars - an sich selbst. Zu einem solchen Verfahren sei
der Abtretungsempfänger als behaupteter materieller Rechtsinhaber nicht
notwendig beizuladen (Röhl, in: Zeihe/Hauck, SGG, § 75 Anm. 15c aa; anders Straßfeld aaO,
§ 75 Rn 62). Eine aufgrund gerichtlicher Beiladung „zwangsweise“ Einbeziehung
des Zessionars in einem Prozess, den er ausdrücklich nicht selbst führen wolle, sondern vom
Zedenten erledigen lassen wolle, würde den Sinn und Zweck einer gewillkürten und für
zulässig erachteten Prozessstandschaft konterkarieren (Ulmer, in: Hennig, SGG, § 75 Rn 60a,
Stand September 2019). In diesem Sinne habe das BSG nicht beanstandet, dass das Mitglied
einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) Ansprüche der BAG mit deren Ermächtigung
gerichtlich im eigenen Namen geltend mache, obwohl die BAG zu dem Verfahren nicht
beigeladen gewesen sei (vgl. BSG 16.05.2018 - B 6 KA 15/17 R, juris Rn 15). Ebenso habe
das BSG die notwendige Beiladung der Rechtsinhaber im Fall einer gewillkürten
Prozessstandschaft nicht verlangt (BSG 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R, juris Rn 11 ff). Die
Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 54 Abs. 4 SGG) zulässig. Der Kläger
sei prozessführungsbefugt, er könne den nach seinen Angaben nicht mehr ihm,
sondern aufgrund von Abtretungen nunmehr seinem Vater bzw. - nach dessen Tod dessen Erben zustehenden Anspruch zulässigerweise im Wege einer
gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen; ihm stehe die aktive
Prozessführungsbefugnis zu (vgl. BSG 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R, juris Rn 13). Das für
eine Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des materiell
nicht Berechtigten an der Führung des Rechtsstreits im eigenen Namen sei
insbesondere anzuerkennen, wenn es - wie hier - um eine Sicherungsabtretung gehe, die
zur Rückführung eines Darlehens bestimmt sei (vgl. BGH 06.06.2019 - IX ZR 272/17,
juris Rn 25). Der Kläger habe die Prozessstandschaft offengelegt, indem er Zahlung an sich
„gemäß Verfügung des Zessionars in Globalzession“ verlangt habe. Die Klage sei in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig,
soweit die Beklagte einen Zahlungsanspruch iHv 7.846,58 € aus einem gegen den Kläger
ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 18.10.2016 (Az.:
16 O 98/16) in Abzug gebracht und eine Sonderverwaltungsgebühr iHv 280,00 € festgesetzt
habe. Hinsichtlich der Forderung von 7.846,58 € habe eine Aufrechnungslage im Sinne des §
69 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) iVm § 387 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) nicht vorgelegen. Die streitige Honorarforderung habe der Kläger durch
seine vertragszahnärztliche Tätigkeit im Quartal 1/2017 begründet, die materiell jedoch - wie
das BSG wiederholt aufgezeigt habe (BSG 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R, juris Rn 13 ff;
11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R, juris Rn 24) - spätestens aufgrund der Abtretung vom
22.06.2011 dem Vater des Klägers zugestanden habe. Die Zahlungsverpflichtung aus dem
Versäumnisurteil treffe hingegen den Kläger. Soweit die aufgrund des Funktionsvorbehalts
gebotene Erweiterung der Aufrechnungsbefugnis der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
(KZÄV) in Betracht komme, sei diese auf solche Gegenforderungen begrenzt, die ihre