LSG Rheinland-Pfalz (5. Senat), Urteil vom 07.10.2021 – L 5 KA 17/20 Titel: Insolvenzverwalter, Bescheid, Insolvenzverfahren, Abtretung, Leistungen, Einkommen, Versorgung, Beschwerde, Vertragsarzt, Insolvenzmasse, Berufung, Zahnarzt, Widerspruchsbescheid, Aufrechnung, Sinn und Zweck, im eigenen Namen, Anordnung der aufschiebenden Wirkung Rechtsgebiete: Gerichtsverfassung und Zivilverfahren, Insolvenzrecht, Sozialrecht Schlagworte: Insolvenzverwalter, Bescheid, Insolvenzverfahren, Abtretung, Leistungen, Einkommen, Versorgung, Beschwerde, Vertragsarzt, Insolvenzmasse, Berufung, Zahnarzt, Widerspruchsbescheid, Aufrechnung, Sinn und Zweck, im eigenen Namen, Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgehend: SG Mainz, Urteil vom 11.11.2020 – S 3 KA 133/17 (Rechtskraft: unbekannt) nachfolgend: BSG, Beschluss vom 16.03.2022 – B 6 KA 31/21 B (rechtskräftig) ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2021:1007.L5KA17.20.0A Rechtskraft: rechtskräfti g Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.11.2020 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.11.2020 geändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Zahlung von weiteren 8.032,42 € gemäß Weisung des Zessionars an ihn beantragt hat. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1 Streitig ist die Höhe des dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden vertragszahnärztlichen Honorars für das Quartal 1/2017. 2 Der 1956 geborene Kläger nahm von 1983 bis zur Rechtskraft der 2016 ausgesprochenen Zulassungsentziehung (Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 11.09.2019 - B 6 KA 14/19 B, juris, zugestellt am 10.10.2019) im Bezirk der Beklagten an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Über sein Vermögen wurde am 12.09.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 12.09.2008 - 14 IN 71/08); am 30.09.2008 erklärte der Insolvenzverwalter wirksam die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Zahnarzt. Der Kläger hatte am 15.12.1992 alle bestehenden und zukünftigen Honoraransprüche an seine frühere Ehefrau abgetreten, die ihrerseits am 22.09.2008 diese Ansprüche an den am 27.05.2019 verstorbenen Vater des Klägers und - in der Annahme der Unwirksamkeit dieser Abtretung aufgrund der noch nicht erfolgten Freigabe der Tätigkeit als Zahnarzt durch den Insolvenzverwalter - am 25.08.2009 an den Kläger abgetreten hat, der sie wiederum am 22.06.2011 an seinen Vater abtrat; jedenfalls infolge dieser Abtretung war der Vater des Klägers in Bezug auf nachfolgend entstandene Honoraransprüche gegen die Beklagte zum Gläubiger geworden (vgl. BSG 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R, juris). Der Vater des Klägers wurde durch die Schwester des Klägers beerbt; der Kläger schlug das Erbe zunächst aus und focht dies Ausschlagung später an. Ein Erbschein ist nicht erteilt. 3 Die Beklagte bewilligte für die vom Kläger im Quartal 1/2017 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen mit Bescheid vom 20.06.2017 ein Gesamthonorar in Höhe von (iHv) 64.676,76 € (brutto). Nach Abzug der zuvor erfolgen Abschlagszahlungen, ZE-Sofortauszahlungen, Verwaltungskosten und weiterer Positionen zahlte sie dem Kläger einen Restbetrag iHv 4.467,80 € aus.

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