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Gerichtsentscheidungen (/) Entscheidung
Entscheidung 10 Ds 496 Js 32612/14 (181/15)
Metadaten
Gericht
Aktenzeichen
Dokumententyp
AG Zossen
10 Ds 496 Js 32612/14 (181/15)
Urteil
Entscheidungsdatum
28.07.2016
ECLI
Verfahrensgang
-
Normen
Leitsatz
Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung - insbesondere in der Variante des Verharmlosens - aufgrund des Absingens des
sogenannten U-Bahn-Liedes ist nicht gegeben, wenn der Liedtext Bezug nimmt auf den Sitz des gegnerischen Vereins.
Tenor
1. Der Angeklagte B. W. ist der Beleidigung schuldig.
2. Er wird deshalb verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,- €.
3. Im übrigen werden die Angeklagten B. W. und T. W. freigesprochen.
4. Der Angeklagte B. W. trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde; im übrigen
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 21 StGB
Gründe
1 von 5
I.
Der Angeklagte B. W. ist gelernter Maler und Lackierer. Er übt derzeit eine Tätigkeit als Lagerarbeiter aus und verfügt über ein
Monatseinkommen von etwa 1.200,- € im Monat. Unterhaltsverpflichtungen ist er nicht ausgesetzt. Strafrechtlich war der
Angeklagte B. W. bislang nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte T. W. ist Fachlagerist.
II.
1.
Am 5. April 2014 ab 15.00 Uhr imitierte der Angeklagte B. W. im Waldstadion L…während des Fußballspiels L… FC gegen SC O... V…
etwa zehn Minuten nach Spielbeginn sogenannte Affengeräusche, wenn der dunkelhäutige Spieler des SC V..., A., im Ballbesitz war,
um diesen aufgrund seiner Hautfarbe zu schmähen.
2.
Desweiteren hat jedenfalls der Angeklagte B. W. gemeinsam mit anderen Anhängern des L… FC kurz vor Ende des Spiels ab etwa
17.10.23, 12:16