17 so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, juris Rn. 12. 18 Eine Stoßrichtung gegen das Gedenken, das in der Gesellschaft mit dem Datum des 9. November verbunden ist, und eine damit einhergehende unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung lässt sich in Bezug auf den von der Antragstellerin angemeldeten Aufzug auf der Grundlage der Erwägungen des Antragsgegners nicht ausreichend tragfähig begründen. 19 Soweit er annimmt, dass bei der Versammlung Straftatbestände, insbesondere § 130 StGB, erfüllt werden könnten, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass den von ihm erwarteten Parolen oder Transparenten entsprechenden Inhalts grundsätzlich durch Auflagen begegnet werden kann. Dass es zu einem Verstoß gegen solche Auflagen kommen kann, ist zwar richtig. Dass dies von der Antragstellerin geduldet werden wird oder in der Vergangenheit geduldet worden ist, kann jedoch nicht festgestellt werden; dem diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Es bleibt darüber hinaus weitgehend offen, wieviele Personen in welchem Umfang bei Veranstaltungen der Antragstellerin trotz solcher Auflagen Parolen wie "Wer Deutschland liebt, ist Antisemit", "Wer sitzt im Schrank? Anne Frank!" oder "Deutschland den Deutschen - Ausländer raus!" skandiert haben. Sofern aufgrund der Erfahrungen davon ausgegangen werden müsste, dass ein derartiges strafbares Verhalten der Teilnehmer bereits durchgeführte Versammlungen und Aufzüge nicht nur unwesentlich geprägt haben, könnte dies die vom Antragsgegner angeordnete Durchführung des Aufzuges an einem vom 09.11.2019 verschiedenen Tag möglicherweise rechtfertigen. Dazu reichen die vorliegenden Informationen jedoch nicht aus. Nach der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 10.11.2018 zu der von der Antragstellerin an diesem Tage in C2. durchgeführten Versammlung wurden bei einer Zahl von ca. 400 Teilnehmern und insgesamt etwa 6.000 Gegendemonstranten 19 Straftaten registriert. Welche davon der Veranstaltung der Antragstellerin zuzuordnen waren, ergibt sich nicht. Konkret benannt werden im angefochtenen Bescheid vom 02.08.2019 die Verurteilungen zweier Mitglieder der Antragstellerin im Jahr 2016; in Bezug auf die Veranstaltungen am 10.11.2018 in C2. und am 21.09.2018 in E. wird lediglich festgehalten, dass solche Parolen skandiert wurden. Inwieweit dieses Verhalten der Teilnehmer die Wahrnehmung des Aufzuges in der Öffentlichkeit mit der Folge einer möglichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger maßgeblich prägten, ist nicht ersichtlich. Derzeit dürfte auf der Grundlage der vom Antragsgegner zusammengetragenen Fakten eher davon auszugehen sein, dass es sich um Einzelfälle handelte. 20 Die wiederholte Leugnung des Holocaust, wegen derer V. I. -X. verurteilt worden ist, ist nicht Thema der Versammlung und findet sich in deren Motto ("Mit 91 Jahren in den Knast! Freiheit für V. I. ! Für echte Meinungsfreiheit") nicht wieder. Soweit mit der eingeforderten "echten" Meinungsfreiheit aus Sicht der Antragstellerin die Abschaffung des § 130 StGB einhergehen soll, hat dies keine Stoßrichtung gegen den 9. November als Gedenktag, die unter Berücksichtigung des Grundrechts der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen kann. In der rechtspolitischen Forderung nach einer Abänderung oder Abschaffung des § 130 StGB kann auch dann kein unmittelbarer Angriff auf die von dieser Strafnorm geschützte Würde der Opfer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gesehen werden, wenn diese Forderung von Vertretern rechtsextremistischer Auffassungen erhoben wird. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, juris Rn. 17. 22 Die Tatsache, dass V. I. -X. bzw. ihre Inhaftierung ebenfalls Versammlungsthema sein soll, ändert daran nichts. 23 Die Ausführungen, die im Bescheid vom 02.08.2019 zum zu erwartenden Gesamtgepräge des Aufzuges gemacht werden, nämlich, dass 24 - die Teilnehmer an früheren Versammlungen der Antragstellerin und deren Führungspersonal zum Teil einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, 25 - der nordrheinwestfälische Landesverband der Partei ein Sammelbecken für Neonazis und seine Führung von den Führungspersonen der 2012 aufgelösten Kameradschaften übernommen worden sei und 26 - die Partei gegründet worden sei, um die bisherigen neonazistischen Aktivitäten nunmehr unter dem Schutz des Parteienprivilegs zu betreiben, 27 lassen den Rückschluss auf eine die öffentliche Sicherheit und Ordnung am 09.11.2019 gefährdende Versammlungsdurchführung mangels ausreichendem Bezug zum Gedenktag 9. November nicht zu. 28 Soweit der Antragsgegner darauf verwiesen hat, dass Mitglieder der Antragstellerin in der Vergangenheit Gedenkveranstaltungen zum 9. November durch das Skandieren von Parolen, das Mitführen von Transparenten und das Zeigen der Reichskriegsflagge gestört haben, könnte dem erneut durch Auflagen und erforderlichenfalls eine Auflösung der Versammlung bei Verstößen begegnet werden. Entsprechendes gilt für die üblicherweise in C2. anlässlich des 9. November zum Gedenken an die Reichspogromnacht

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