VG Minden, Beschluss vom 27.09.2019 - 11 L 886/19
Fundstelle
openJur 2019, 31382
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 2480/19 erhobenen Klage gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 02.08.2019 wird wiederhergestellt.
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2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
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3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Die Verfügung des Antragsgegners vom 02.08.2019, die
lautet:
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"Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersG) (...) wird die von
Ihnen für Samstag, 09.11.2019, angemeldete Versammlung mit Aufzug in C2. , mit der Maßgabe bestätigt, dass diese
auf einen Tag außerhalb des Gedenktags für die Opfer des Nationalsozialismus in der Reichspogromnacht am
09.11.1938 zu verlegen ist.",
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erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung
voraussichtlich als rechtswidrig.
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Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von
bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet
ist.
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Unabhängig davon, ob es sich, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, bei der angefochtenen Verfügung "nur" um
eine Auflage und nicht faktisch um ein Versammlungsverbot handelt - dafür spricht, dass die unter dem Motto "Mit 91
Jahren im Knast? Freiheit für V. I. ! Für echte Meinungsfreiheit!" angemeldete Versammlung einen besonderen Bezug
weder zum Veranstaltungsdatum 09.11.2019 noch zu der Bedeutung des 9. November als historischem Gedenktag hat
-, lässt sich auf der Grundlage der vom Antragsgegner herangezogenen Umstände nicht feststellen, dass ihre
Durchführung zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.
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Die Tatsache, dass der 9. November in der Gesellschaft ein Tag des Gedenkens an die Reichspogromnacht und die
Opfer des Nationalsozialismus ist, rechtfertigt diese Annahme auch in der Zusammenschau mit weiteren Aspekten
nicht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer folgt, kann die öffentliche Ordnung
betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Botschaft
zukommt, der bei der Durchführung des Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich
grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 15.
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Im Unterschied zum Holocaustgedenktag am 27. Januar, dem Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers
Auschwitz am 27.01.1945, ist der 9. November nicht durch Hoheitsakt zum offiziellen Gedenktag erklärt worden. Auch
falls er dem Holocaustgedenktag insoweit an Symbolkraft nicht nachstehen sollte,
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so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.11.2013 - 14 L 1550/13 -, juris Rn. 29, unter Hinweis auf OVG NRW,
Beschluss vom 08.11.2011 - 5 B 1351/11 -,
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kann nicht allein der bloßen Durchführung eines Aufzugs oder einer Versammlung an diesem Tag eine
Provokationswirkung beigemessen werden, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich
beeinträchtigt. Vielmehr ist die Feststellung bzw. begründete Prognose erforderlich, dass von der konkreten Art und
Weise der Durchführung derartige Provokationen ausgehen,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris Rn. 7 m.w.N.;
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aus der bloßen Nähe des Zeitpunkts der Versammlung oder des Aufzugs zu einem der Erinnerung an das
nationalsozialistische Unrechtsregime und seine Opfer gewidmeten Gedenktag kann eine solche provokative Wirkung
also nicht abgeleitet werden,
so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, juris Rn. 12.