Bundesverwaltungsgerichts beruhen mithin nicht auf der unterschiedlichen Auslegung einer Rechtsnorm, die für verschiedene Rechtsgebiete die gleiche Bedeutung hat. Vielmehr stützen sich die Rechtsansichten der beiden Gerichte auf die Auslegung zweier selbständiger Vorschriften, deren Inhalt und Tragweite aus Gesetzen zu bestimmen sind, die mit verschiedener Zielrichtung voneinander unabhängige Bereiche des öffentlichen Rechts regeln. c) Nach alledem ist der Kläger, selbst wenn seine Ehefrau oder auch er als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises im Sinne des §4 Abs. 4 BEG anzusehen wären, nicht nach §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG oder §150 BEG a.F. (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101) - auch nicht in Verbindung mit §1 Abs. 3 BVFG - entschädigungsberechtigt. Denn das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger oder seine Ehefrau Rumänien 1962 wegen ihrer Beziehungen zum deutschen Volkstum verlassen haben. Die Revision rügt diese tatrichterliche Würdigung lediglich mit dem Hinweis, der Kläger habe sich im Verfahren zur Erteilung des Vertriebenenausweises und im Entschädigungsverfahren wiederholt auf seine deutsche Volkszugehörigkeit berufen; das Berufungsgericht habe nichts ermittelt, was gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit und die seiner Ehefrau spreche. Er habe, wie auch seine Ehefrau, nach der Eheschließung den Wunsch gehabt, im Bundesgebiet zu leben. Die Rüge greift nicht durch; einer Begründung hierfür ist das Revisionsgericht enthoben (Art. I Nr. 4 Satz 1 BGHEntlG.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §225 Abs. 1, §209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 12.7.1973 – IX ZR 146/70, BeckRS 1973, 31376382 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376382 6 von 6 2/28/2023

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