Ehefrau nach Israel. Seit dem 3. August 1962 leben beide in der Bundesrepublik. Sie sind als
Vertriebene anerkannt, der Kläger nach §1 Abs. 3 BVFG.
Den Antrag des Klägers vom November 1962 auf Entschädigung seines Schadens an Freiheit,
Körper oder Gesundheit, Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen lehnte die
Behörde nach Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§189 Abs. 1, 3 BEG) am 25. Juni 1964 ab,
weil der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG sei.
Das Landgericht erkannte durch Teilurteil vom 18. März 1969 für Freiheitsentziehung von August
1941 bis Anfang Juli 1944 in rumänischen Arbeitslagern 5.250 DM Entschädigung zu. Auf die
Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht den Anspruch auf Entschädigung für Schaden
an Freiheit ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Das Land ist im
Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat der Berufungsrichter die Entschädigungsberechtigung des Klägers
verneint.
1.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1972, 382 Nr. 7) geht das
Berufungsgericht davon aus, daß die Vertriebeneneigenschaft eines Verfolgten selbständig ohne
Bindung daran zu prüfen sei, ob dieser den Vertriebenenausweis erhalten habe. Es nimmt an, daß
der Kläger selbst nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des §1 BVFG, §4 Abs. 4 BEG sei.
Dagegen unterstellt es in der Hauptbegründung seines Urteils, die Ehefrau des Klägers sei nach §1
Abs. 2 Nr. 3 BVFG Vertriebene. Dennoch seien die Voraussetzungen des §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG in
der Person des Klägers nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit §4 Abs. 4 BEG genüge
es nicht, daß der Kläger nach §1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener gelte. Er müsse vielmehr selbst
Vertriebener im Sinne des §1 BVFG sein, also dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört
haben.
Diese Auffassung ist unrichtig. Wer als Vertriebener im Sinne des §1 Abs. 3 BVFG gilt, steht für den
gesamten Bereich des Entschädigungsrechts den Vertriebenen gleich (BGH RzW 1971, 403 Nr. 19).
2.
In einer Hilfsbegründung führt der Berufungsrichter aus, es sei zweifelhaft, ob der Kläger auch nur
als Vertriebener gelten könne. Er habe die Ehe erst 1958, also nach Beendigung der Verfolgung und
Vertreibung geschlossen. Man könne auch nicht sagen, daß er seinen Wohnsitz in Rumänien
verloren habe; denn nur weil seine Ehefrau in der Nähe ihrer Mutter habe leben wollen, sei er nach
dem Erwerb der israelischen Staatsbürgerschaft nach Deutschland übergesiedelt.
Auch diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht. Nach dem Wortlaut und Sinn des §1 Abs. 3
BVFG kommt es nur darauf an, daß die Ehe in dem Zeitpunkt noch bestand, in dem beide Eheleute
die Vertreibungsgebiete verlassen haben (vgl. §150 Abs. 3 BEG und BGH RzW 1972, 300 Nr. 16).
Durch die Ausreise im Februar 1962 mit dem Ziel, sich in einem anderen Land niederzulassen,
verlor der Kläger seinen früheren Wohnsitz in Rumänien. Die Beweggründe für den
Wohnsitzwechsel sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
3.
Schließlich erscheint es dem Berufungsrichter zweifelhaft, ob die Ehefrau des Klägers Rumänien als
deutsche Volkszugehörige verlassen hat. Es fehle jeder Anhält dafür, daß sie nach ihrer Heirat mit
dem Kläger, einem von Geburt an rumänischen Staatsangehörigen ohne jede Beziehung zum
deutschen Volk, Rumänien wegen ihrer angeblichen Beziehung zum Deutschtum verlassen habe.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376382
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2/28/2023