Pfalz, Urteil vom 19. 5. 1960 , AS 8, 52, von Mangold-Klein, aaO, Anm. IV 6 zu Art. 9 GG).
Eine derartige gegenüber den Klägern ergangene Verfügung ist Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits. Daß der Hessische Minister des Innern für den Erlaß dieser Verfügung
zuständig war, folgt aus § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeit zur Auflösung
verfassungswidriger Vereinigungen vom 3. 5. 1961 (GVBl. 1961 S. 66). Die Rechtsmäßigkeit
dieser Verfügung kann auch nicht mit dem Hinweis auf Art. 18 GG angezweifelt werden.
Denn eine nach Art. 9 Abs. 2 GG ergehende Verfügung setzt nicht voraus, daß gegenüber der
betreffenden Vereinigung Hessische Verwaltungsgerichtshof: Nr. 120 (VerwRspr 1962,
445) nach Art. 18 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verwirkung
von Grundrechten ergangen ist. Die Verbots- und Auflösungsverfügung nach Art. 9 Abs. 2 GG
kann vielmehr ohne Rücksicht auf eine derartige Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ergehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. 7. 1954 in BVerwGE 1,
184 und vom 6. 12. 1956 in BVerwGE 4, 188; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. 5. 1960
AS 8, 52; von Mangold-Klein, aaO, Anm. II 5 zu Art. 18 GG). Es kommt sonach, wovon auch
das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, für die Beurteilung der Klage auf die
weitere Frage an, ob die beiden Kläger gemäß Art. 9 Abs. 2 GG nach Zweck oder
Tätigkeit gegen die Strafgesetze, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Die letztliche Prüfung dessen muß, wie das
Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, der Entscheidung im Hauptverfahren überlassen
bleiben. Im nur summarischen Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO kam es lediglich darauf an,
ob ein öffentliches Interesse an der sofortigen Auflösung und Untersagung der weiteren
Tätigkeit der Kläger im Lande Hessen besteht und – wenn ja – ob dieses öffentliche Interesse
gegenüber den entgegenstehenden Interessen der Kläger den Vorzug verdient (vgl. § 80 Abs. 2
Nr. 4 VwGO; Eyermann-Fröher, Kommentar zur VwGO, 1960, Rand-Nr. 28 und 47 zu § 80;
vgl. auch die Beschlüsse des Gerichtshofs vom 5. 2. 1959, B IV 54/58 und vom 20. 5. 1959,
OS II 42/59 sowie die ständige Rechtsprechung. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht das
Vorliegen eines derartigen öffentlichen Interesses bejaht. Wie die Kläger selbst eingeräumt
haben, und wie aus dem Inhalt der vom Kläger zu 1) herausgegebenen periodisch
erscheinenden Druckschriften „Der Quell” und „Volkswarte” ersichtlich ist, ist die
Ludendorff'sche Gotterkenntnis zwar im Grunde religiöser Art. Um die vornehmlich von Frau
Dr. M. L. entwickelte Glaubenslehre jedoch in die praktische Wirklichkeit umsetzen und ihren
Ideen zum Durchbruch verhelfen zu können, bedarf es einer politischen Grundeinstellung. So
erschienen denn auch in den beiden genannten Druckschriften „Der Quell” und „Volkswarte”
ständig Artikel, die sich mit politischen Fragen beschäftigten. Unter anderem wurde zum