geltenden Wahlrecht, zur derzeitigen Stellung und Aufgabe der Abgeordneten, zur Tätigkeit
der politischen Parteien und überhaupt zum Wesen der parlamentarischen Demokratie kritisch
Stellung genommen. Daneben wurden aber immer wieder die eigentlichen Anliegen der
„Ludendorff-Bewegung”, wie sie bereits in den „Kampfzielen” des Generals E. L. aus dem
Jahre 1927 verkündet worden sind, in den Vordergrund geschoben. Letztliches Ziel ist danach
die Schaffung eines völkischen Nationalstaates, der frei von rassefremden Einflüssen ist.
Diese politische Vorstellung, die in den erwähnten „Kampfzielen” des Generals Ludendorff
ihren schriftlichen Niederschlag gefunden hat, wird auf geistig-religiöser Grundlage ergänzt
durch die von seiner Ehefrau Dr. M. L. begründete Idee, daß nur die Angehörigen eines
völkischen und in sich rassisch einheitlichen Staates in der Lage seien, des „Gotterlebens”
teilhaftig zu werden. Folgerichtig bekämpft die „Ludendorff-Bewegung” deshalb alles, was
der Verwirklichung dieser Idee entgegensteht. Als Hauptgegner Hessische
Verwaltungsgerichtshof: Nr. 120 (VerwRspr 1962, 445) sieht sie dabei die sogenannten
„überstaatlichen Mächte” an, zu denen nach ihrer Auffassung insbesondere das Weltjudentum,
die römisch-katholische Kirche und der Sozialismus gehören. Dementsprechend ist die
„Ludendorff-Bewegung” durch eine antisemitische Einstellung, durch eine Überbetonung
nationaler und völkischer Belange und durch Feindschaft gegenüber der katholischen Kirche
und überhaupt dem Christentum gekennzeichnet. Außerdem lehnt sie die derzeitigen
politischen Parteien und darüber hinaus die parlamentarische Demokratie sowie die
bundesstaatliche Gliederung der Bundesrepublik Deutschland entschieden ab. In den
vorhandenen politischen Parteien sieht sie nichts anderes als Instrumente oder Handlanger der
„überstaatlichen Mächte”. Demzufolge ist sie der Auffassung, daß die
parlamentarische Demokratie, die auf dem Wirken dieser Parteien beruht, zu beseitigen sei.
Die bundesstaatliche Gliederung hingegen steht mit den von der „Ludendorff-Bewegung”
vertretenen völkischen Gesichtspunkten und überhaupt mit den „Kampfzielen” des Generals
L. in Widerspruch. Der Kläger zu 2) behauptet zwar, er sei eine religiöse
Glaubensgemeinschaft und übe keinerlei politische Tätigkeit aus. In der Tat ist in
seiner Satzung das Verbot einer politischen Tätigkeit ausdrücklich ausgesprochen. Dennoch
nehmen, wie sich aus dem vom Bundesamt für Verfassungsschutz zusammengestellten
Beweismaterial ergibt, die Mitglieder des Klägers zu 2) und insbesondere die Mitglieder
seines Vorstandes laufend zu politischen Fragen Stellung. Dies geschieht unter anderem auch
über die vom Kläger zu 1) herausgegebenen Druckschriften „Der Quell” und „Volkswarte”.
Darüber hinaus geht aus dem vom Beklagten vorgelegten Beweismittelband des Bundesamtes
für Verfassungsschutz hervor, daß die „Kampfziele” des Generals Ludendorff auch heute noch