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Mithin geht schon deshalb die Auffassung der Beschwerde fehl, das angefochtene Urteil weiche von
der Entscheidung des beschließenden Senats vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - ab
und habe sich hinsichtlich der "einschlägigen Rechtsfrage" der Rechtsprechung des VIII. Senats des
Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen. Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 24.
Oktober 1968 entgegen der vom Verwaltungsgericht unterstellten Annahme nicht die Auffassung
vertreten, die Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG könnten ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum enthalten. Die in dem Urteil des Senats enthaltene Wendung, "das
Verwaltungsgericht hat die Umstände, auf die sich der Kläger beruft, nämlich deutsche
Schulbildung, deutsche Muttersprache, deutsche Sprache in Familie, Umgang und Beruf, ferner
deutsche Kindererziehung, an sich und generell offenbar nicht als ungeeignet angesehen,
Niederschlag eines Bekenntnisses zu sein", kann nur dahin verstanden werden, daß das
Vorhandensein dieser Umstände (der Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG) Ausdruck
dafür sein kann, der Betroffene habe sich in der Öffentlichkeit durch ausdrückliche Erklärungen
oder schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt. Daß der Senat bei Anwendung des §
6 BVFG in Übereinstimmung mit dem VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts streng zwischen
dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum einerseits und den Bestätigungsmerkmalen andererseits
unterscheidet, ergibt sich eindeutig aus dem Urteil vom 24. Oktober 1968. Hierin hat der Senat vor
der soeben zitierten Stelle ausgeführt: "Jeder kann sich im Sinne des Gesetzes zum deutschen
Volkstum bekannt haben; er ist deutscher Volkszugehöriger, wenn sein Bekenntnis durch ein
entsprechendes 'Merkmal' bestätigt wird."
Sonstige Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, hat die Beschwerde nicht
vorgetragen. Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen; die
Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Zitiervorschlag:
BVerwG Beschl. v. 20.1.1970 – III B 113.69, BeckRS 1970, 31304327
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31304327
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