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BVerwG, Beschluss vom 20.01.1970 – III B 113.69VG
Bremen08.07.1969VI LA 66/1967
BeckRS 1970,
31304327
BVerwG, Beschluss vom 20.01.1970 – III B 113.69VG Bremen08.07.1969VI LA
66/1967
Titel:
BVerwG: Beschluss vom 20.01.1970 - III B 113.69
Normenketten:
§ 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
§ 6 BVFG
§ 132 Abs. 2 VwGO
vorgehend:
VG Bremen, Entscheidung vom 08.07.1969 - VI LA 66/1967
Verfolgungsschaden an Hausrat
Deutsche Volkszugehörigkeit eines Juden in der Bukowina
Text1
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 1970 durch die Bundesrichter Dr. Sieveking,
Dr. Dodenhoff und Sigulla
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der
Freien Hansestadt Bremen vom 8. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Beschwerde nicht angegriffen sind,
sind in der rumänischen Regierungs- und Verwaltungspraxis die Juden wie eine eigene nationale
Minderheit behandelt worden. Das Verwaltungsgericht hat ferner dahin erkannt, es bestehe kein
Grund zur Annahme, daß der Kläger den Willen gehabt habe, Deutscher zu sein; er könne ebenso
den Willen gehabt haben, Rumäne, Russe (Ukrainer) oder Jude zu sein.
Diese tatsächlichen Feststellungen und das daraus abgeleitete Erkenntnis, daß der Kläger nicht den
Nachweis erbracht habe, sich zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG bekannt zu haben,
lassen nicht den Schluß zu, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vom
Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, daß der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger im
Sinne des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 6 BVFG sei, ergibt sich nach den
getroffenen Feststellungen ohne weiteres aus dem Gesetz.
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5/3/2022