Schreiben vom ...11.2016 Widerspruch erhoben. 13 Der Antragsteller hat hier am ...11.2016 (Faxeingang um ...:... Uhr) den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem Antragsteller kein Fehlverhalten durch seine Äußerungen im Rahmen der klasseninternen Whatsapp-Gruppe anzulasten sei. Der Antragsteller habe weder die Rechte seiner Mitschüler noch die Erfüllung der Aufgabe der Schule in einer ausreichend schwerwiegenden Weise gefährdet, die die Verhängung eines zeitweiligen Unterrichtsausschlusses rech€erbge. Tatsache sei, dass der Antragsteller, im Gegensatz zu seinen Mitschülern, zu keiner Zeit eine anbsemibsche Äußerung getäbgt habe. Tatsächlich sei es innerhalb des Chats zu diversen, gegenseibgen Beleidigungen gekommen. Diese seien jedoch, für die Teilnehmer des Chats offensichtlich, nicht wörtlich zu verstehen, sondern in weitaus harmloserer Art und Weise gemeint gewesen als die Äußerungen für Außenstehende wirkten. Weder habe der Antragsteller seine „Drohung“ gegenüber seinem Mitschüler L.[…] ernst gemeint, als er „L.[…] willst du morgen staH nach Dachau ins Krankenhaus“ äußerte. Noch seien die Äußerungen gegenüber seiner Mitschülerin A[…] ernst zu nehmen gewesen. Auch sei vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung die Tatsache nicht berücksichbgt worden, dass die betroffene Mitschülerin, die der Antragsteller beleidigt haben soll, diejenige gewesen sei, die den Antragsteller beleidigt und zu seinen Äußerungen provoziert habe. Gänzlich unberücksichbgt bleibe bei der Entscheidung des Antragsgegners, dass der gesamte klasseninterne Chatverlauf nicht nur auf einen Tag vor der Exkursion begrenzt sei, sondern bereits seit dem ...07.2015 bestehe und sich die Schüler hierin klassenintern des Öferen auf diese Art und Weise unterhielten. Der Austausch von Beleidigungen sowie die teilweise anbsemibschen Äußerungen von Mitschülern des Antragstellers häHen sich in einer Chat-Gruppe innerhalb der Klassenstufe abgespielt. Dass die Angelegenheit nunmehr derart weite Kreise ziehe, wie es die Schule dem Antragsteller vorhalte, rühre vorrangig daher, dass ihr von Seiten der Schule derarbges Gewicht verliehen worden sei. Von keinem der ChaHeilnehmer sei beabsichbgt gewesen, die Äußerungen in die Öffentlichkeit zu tragen. Der Antragsgegner beziehe früheres Fehlverhalten in seine Entscheidung mit ein, welches längst erledigt sei, da sich der Antragsteller dafür entschuldigt habe. Zudem, dies führe der Antragsgegner selbst aus, sei das vorangegan- gene Fehlverhalten des Antragstellers bereits mit einer “ausreichenden“ Bewertung des Verhaltens im letzten Zeugnis beurteilt worden. Somit seien die rechtlichen Möglichkeiten, das frühere Fehlverhalten durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu ahnden, verbraucht. Dieses in die Entscheidung über einen Schulausschluss miteinfließen zu lassen, sei daher unzulässig, zumal die Angaben in dem Bescheid zu dem angeblichen früheren Fehlverhalten des Antragstellers ohnehin nicht konkrebsiert würden. Unabhängig hiervon habe der Antragsteller seine Entschuldigung nicht relabviert, sondern lediglich erklären wollen, dass er zu den von ihm getäbgten Äußerungen durch die Aussagen seiner Mitschüler provoziert worden sei und dies bei der Beurteilung durch die Schule keine Rolle spiele, was für ihn nicht nachvollziehbar sei. Allenfalls sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der nunmehr ausgesprochene 5-tägige Schulausschluss zunächst anzudrohen gewesen. Die bloße Androhung des vorübergehenden Schulausschlusses sei schließlich das mildere MiHel als der ausgesprochene vorübergehende

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