- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
als auch nach der Verkündung des FAG auf Grund der Vorschriften des FAG noch
berücksichtigt werden.
21IV.
22Das BSG darf nicht nachprüfen, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine
Ersatzleistung nach § 9 FAG vorliegen. Hierbei handelt es sich um eine Kannleistung, über
die das Gericht nur dann entscheiden darf, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat und
gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben worden ist (§ 79 Nr. 1 SGG). Eine solche
Klage ist nicht erhoben worden. Die Klägerin hat auch im Revisionsverfahren eine
Nachprüfung insoweit nicht verlangt.
23V.
24Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ruhegeld nach § 6 des Gesetzes über die Behandlung
der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949.
Danach hat der zuständige Versicherungsträger einem Versicherten das Ruhegeld dann
nachzuzahlen, wenn er nachweislich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 wegen
seiner politischen Haltung, seines Glaubens, seiner Weltanschauung oder Rasse ins Ausland
geflüchtet ist und die Rente ihm aus diesen Gründen durch Maßnahmen einer Dienststelle
des Reichs, eines Landes, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder der
NSDAP vorenthalten wurde. Die Klägerin ist zwar Verfolgte im Sinne dieses Gesetzes, es ist
ihr aber nicht durch eine Maßnahme der in dieser Vorschrift genannten Dienststellen
Ruhegeld vorenthalten worden, denn sie hat bis zum 8. Mai 1945 noch gar keinen Anspruch
auf Ruhegeld gehabt. Die Klägerin hat auf Grund ihrer Verfolgung nur Anspruch auf
Anrechnung ihres Auslandsaufenthalts bis 31. Dezember 1949 auf die Wartezeit, die
Anwartschaft und auf die Rentenhöhe (§§ 3, 4 des Gesetzes vom 22.8.1949, 17 Abs. 5 FAG);
diesem Anspruch hat der Bescheid der LVA Baden vom 19. September 1953 in vollem Umfang
Rechnung getragen.
25VI.
26Die Beklagte schuldet demnach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von der
Klägerin beanspruchte Rente. Ihre Revision ist daher begründet, das Urteil des SG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
27Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00044
6 von 6
10/26/2021