- Quelle: beck-online DIE DATENBANK als auch nach der Verkündung des FAG auf Grund der Vorschriften des FAG noch berücksichtigt werden. 21IV. 22Das BSG darf nicht nachprüfen, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Ersatzleistung nach § 9 FAG vorliegen. Hierbei handelt es sich um eine Kannleistung, über die das Gericht nur dann entscheiden darf, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat und gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben worden ist (§ 79 Nr. 1 SGG). Eine solche Klage ist nicht erhoben worden. Die Klägerin hat auch im Revisionsverfahren eine Nachprüfung insoweit nicht verlangt. 23V. 24Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ruhegeld nach § 6 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949. Danach hat der zuständige Versicherungsträger einem Versicherten das Ruhegeld dann nachzuzahlen, wenn er nachweislich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 wegen seiner politischen Haltung, seines Glaubens, seiner Weltanschauung oder Rasse ins Ausland geflüchtet ist und die Rente ihm aus diesen Gründen durch Maßnahmen einer Dienststelle des Reichs, eines Landes, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder der NSDAP vorenthalten wurde. Die Klägerin ist zwar Verfolgte im Sinne dieses Gesetzes, es ist ihr aber nicht durch eine Maßnahme der in dieser Vorschrift genannten Dienststellen Ruhegeld vorenthalten worden, denn sie hat bis zum 8. Mai 1945 noch gar keinen Anspruch auf Ruhegeld gehabt. Die Klägerin hat auf Grund ihrer Verfolgung nur Anspruch auf Anrechnung ihres Auslandsaufenthalts bis 31. Dezember 1949 auf die Wartezeit, die Anwartschaft und auf die Rentenhöhe (§§ 3, 4 des Gesetzes vom 22.8.1949, 17 Abs. 5 FAG); diesem Anspruch hat der Bescheid der LVA Baden vom 19. September 1953 in vollem Umfang Rechnung getragen. 25VI. 26Die Beklagte schuldet demnach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von der Klägerin beanspruchte Rente. Ihre Revision ist daher begründet, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 27Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00044 6 von 6 10/26/2021

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