- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Versicherungsträger im Land Berlin, weil sie nach Kriegsende stillgelegt und später aufgelöst worden ist und eine Identität zwischen ihr und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht besteht. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 a FAG setzt nämlich voraus, daß der Versicherungsträger, an den vor dem 8. Mai 1945 Beiträge entrichtet worden sind, identisch ist mit einem Versicherungsträger, der jetzt im Bundesgebiet oder im Land Berlin seinen Sitz hat – z. B. die Seekasse oder die Landesversicherungsanstalten in den Ländern der Bundesrepublik –. Dies folgt daraus, daß sie nur von Beiträgen an "Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin", nicht aber von Beiträgen an stillgelegte oder nicht mehr bestehende Versicherungsträger spricht, obwohl das FAG diese Abgrenzung sonst vornimmt (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 FAG). Außerdem erwähnt sie nur die Versicherungsträger im "Land" Berlin, das erst nach Kriegsende entstanden ist, nicht aber die Versicherungsträger in der ehemaligen Reichshauptstadt Berlin. Die Beiträge an die RfA begründen demnach keine "Versicherungszeiten im Land Berlin". Aus ihnen kann, falls nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 b FAG vorliegen, bei Auslandsaufenthalt nur eine Ersatzleistung nach § 9 FAG gewährt werden (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 9 Abs. 1 des Entwurfs eines Fremd- und Auslandsrentengesetzes a. a. O. S. 21). 202.) Zu b) ist festzustellen: Die Klägerin kann das Ruhegeld für die streitige Zeit auch nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 b FAG beanspruchen. Danach haben Personen aus reichsgesetzlichen Versicherungszeiten außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin dann Anspruch auf Auslandsrente, wenn sie während ihrer Zugehörigkeit zu den deutschen Rentenversicherungen zuletzt im Bundesgebiet oder im "Land Berlin" pflichtversichert oder dort überwiegend pflicht- oder freiwillig versichert waren (Buchst. aa). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Sie war nur bei der LVA Schlesien und bei der RfA versichert. Ein Anspruch auf Auslandsrente besteht nach dieser Vorschrift ferner dann, wenn die genannten Versicherungszeiten in einer Leistung berücksichtigt sind oder werden, die von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin rechtskräftig festgestellt worden ist oder wird (Buchst. bb). Hier besteht – anders als in § 8 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 2 b) aa) – der bereits erwähnte und notwendige Zusammenhang des Versicherungsverhältnisses mit dem Bundesgebiet oder dem Land Berlin (vgl. die Ausführungen unter 1.) nicht schon auf Grund der Versicherung. Er wird erst durch die Anerkennung der außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin zurückgelegten reichsgesetzlichen Versicherungszeiten in dem Rentenbescheid eines Versicherungsträgers im Bundesgebiet oder im Land Berlin hergestellt. Dieser Zusammenhang ist nach dem Grundgedanken des Auslandsrentenrechts im FAG Voraussetzung einer Leistung bei Auslandsaufenthalt. Daher besteht ein Anspruch auf Auslandsrente erst von dem Zeitpunkt an, von dem an der Rentenbescheid die reichsgesetzlichen Versicherungszeiten außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin berücksichtigt. Die LVA hat in ihrem Bescheid vom 19. September 1953 der Klägerin eine Fremdrente vom 1. Mai 1953 an gewährt. Sie hat deren Versicherungszeiten bei der LVA Schlesien und bei der RfA also erst von diesem Zeitpunkt an berücksichtigt. Die Klägerin kann daher für die Zeit vorher keine Auslandsrente beanspruchen. Diesem Ergebnis steht der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 b bb) FAG nicht entgegen. Die Fassung "Versicherungszeiten in einer Leistung berücksichtigt sind und werden , die ... rechtskräftig festgestellt worden ist oder wird " trägt lediglich dem Umstand Rechnung, daß außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin zurückgelegte Versicherungszeiten sowohl vor der Verkündung des FAG auf Grund der Flüchtlingsrentengesetze der Länder in Fremdrentenbescheiden berücksichtigt worden sind http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00044 5 von 6 10/26/2021

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