- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Versicherungsträger im Land Berlin, weil sie nach Kriegsende stillgelegt und später aufgelöst
worden ist und eine Identität zwischen ihr und der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte nicht besteht. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 a FAG setzt nämlich voraus,
daß der Versicherungsträger, an den vor dem 8. Mai 1945 Beiträge entrichtet worden sind,
identisch ist mit einem Versicherungsträger, der jetzt im Bundesgebiet oder im Land Berlin
seinen Sitz hat – z. B. die Seekasse oder die Landesversicherungsanstalten in den Ländern
der Bundesrepublik –. Dies folgt daraus, daß sie nur von Beiträgen an "Versicherungsträger
im Bundesgebiet oder im Land Berlin", nicht aber von Beiträgen an stillgelegte oder nicht
mehr bestehende Versicherungsträger spricht, obwohl das FAG diese Abgrenzung sonst
vornimmt (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 FAG). Außerdem erwähnt sie nur die
Versicherungsträger im "Land" Berlin, das erst nach Kriegsende entstanden ist, nicht aber
die Versicherungsträger in der ehemaligen Reichshauptstadt Berlin. Die Beiträge an die RfA
begründen demnach keine "Versicherungszeiten im Land Berlin". Aus ihnen kann, falls nicht
die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 b FAG vorliegen, bei Auslandsaufenthalt nur eine
Ersatzleistung nach § 9 FAG gewährt werden (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu
§ 9 Abs. 1 des Entwurfs eines Fremd- und Auslandsrentengesetzes a. a. O. S. 21).
202.) Zu b) ist festzustellen: Die Klägerin kann das Ruhegeld für die streitige Zeit auch nicht
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 b FAG beanspruchen. Danach haben Personen aus reichsgesetzlichen
Versicherungszeiten außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin dann Anspruch auf
Auslandsrente,
wenn
sie
während
ihrer
Zugehörigkeit
zu
den
deutschen
Rentenversicherungen zuletzt im Bundesgebiet oder im "Land Berlin" pflichtversichert oder
dort überwiegend pflicht- oder freiwillig versichert waren (Buchst. aa). Dies ist bei der
Klägerin nicht der Fall. Sie war nur bei der LVA Schlesien und bei der RfA versichert. Ein
Anspruch auf Auslandsrente besteht nach dieser Vorschrift ferner dann, wenn die genannten
Versicherungszeiten in einer Leistung berücksichtigt sind oder werden, die von einem
Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin rechtskräftig festgestellt worden
ist oder wird (Buchst. bb). Hier besteht – anders als in § 8 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 2 b) aa) –
der bereits erwähnte und notwendige Zusammenhang des Versicherungsverhältnisses mit
dem Bundesgebiet oder dem Land Berlin (vgl. die Ausführungen unter 1.) nicht schon auf
Grund der Versicherung. Er wird erst durch die Anerkennung der außerhalb des
Bundesgebietes
und
des
Landes
Berlin
zurückgelegten
reichsgesetzlichen
Versicherungszeiten in dem Rentenbescheid eines Versicherungsträgers im Bundesgebiet
oder im Land Berlin hergestellt. Dieser Zusammenhang ist nach dem Grundgedanken des
Auslandsrentenrechts im FAG Voraussetzung einer Leistung bei Auslandsaufenthalt. Daher
besteht ein Anspruch auf Auslandsrente erst von dem Zeitpunkt an, von dem an der
Rentenbescheid die reichsgesetzlichen Versicherungszeiten außerhalb des Bundesgebiets
oder des Landes Berlin berücksichtigt. Die LVA hat in ihrem Bescheid vom 19. September
1953 der Klägerin eine Fremdrente vom 1. Mai 1953 an gewährt. Sie hat deren
Versicherungszeiten bei der LVA Schlesien und bei der RfA also erst von diesem Zeitpunkt
an berücksichtigt. Die Klägerin kann daher für die Zeit vorher keine Auslandsrente
beanspruchen. Diesem Ergebnis steht der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 b bb) FAG nicht
entgegen. Die Fassung "Versicherungszeiten in einer Leistung berücksichtigt sind und werden
, die ... rechtskräftig festgestellt worden ist oder wird " trägt lediglich dem Umstand
Rechnung, daß außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin zurückgelegte
Versicherungszeiten
sowohl
vor
der
Verkündung
des
FAG
auf
Grund
der
Flüchtlingsrentengesetze der Länder in Fremdrentenbescheiden berücksichtigt worden sind
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00044
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10/26/2021