- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Ausland nur aus Versicherungszeiten, die in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit
dem Bundesgebiet oder dem Land Berlin ständen. Dieser Zusammenhang werde in der
genannten Vorschrift erst durch den Rentenbescheid hergestellt. Daher könne in diesem Fall
eine Auslandsrente nicht für die Zeiten gewährt werden, die vor dem Zeitpunkt liegen, in
dem nach dem Rentenbescheid die Rente beginne. Da die LVA Baden in ihrem Bescheid vom
19. September 1953 den Rentenbeginn auf den 1. Mai 1953 festgesetzt habe und die Klägerin
Auslandsrente für die Zeit vor dem 1. Mai 1953 verlange, sei ihr Anspruch auch nach dieser
Vorschrift unbegründet. Er werde auch nicht durch § 9 FAG gestützt, denn diese Vorschrift
betreffe nur eine Kannleistung, die u. a. davon abhängig sei, daß die Bundesrepublik in dem
Staat, in welchem sich der Versicherte aufhalte, amtlich vertreten sei. Das sei in Israel, wo
die Klägerin bis zu ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik gewohnt habe, nicht der Fall.
6Die Klägerin beantragte die Revision zurückzuweisen:
7Ihr Anspruch auf Auslandsrente sei schon nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 a begründet. Sie habe
Versicherungszeiten
im
Land
Berlin
zurückgelegt,
weil
sie
Beiträge
an
einen
Versicherungsträger in Berlin entrichtet habe. Diese Beiträge seien zumindest teilweise im
Gebiet der heutigen Bundesrepublik und in West-Berlin angelegt worden. Aus § 14 Abs. 1
Nr. 1 a FAG könne für die Auslegung des § 8 FAG nichts hergeleitet werden. § 14 beziehe
sich nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Bund. Ihr
Anspruch auf Auslandsrente sei auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) begründet. Insoweit seien
die Ausführungen des SG zutreffend. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen seien mit
dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Es müsse auch noch berücksichtigt werden, daß sie
Verfolgte im Sinne des Gesetzes vom 22. August 1949 sei. Nach § 6 dieses Gesetzes bestehe
ihr gegenüber eine Nachzahlungspflicht.
8II.
9Die Sprungrevision ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 161,
164 SGG). Sie ist daher zulässig (§ 169 SGG).
10Die Sprungrevision ist auch begründet.
11Die Klägerin hat vor dem SG den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihr das
Ruhegeld auch für die Zeit vom Juli 1951 bis April 1953 zu bewilligen. Das SG hat ihrem
Antrag vom 1. April 1952 an stattgegeben. Da gegen seine Entscheidung die Beklagte, nicht
aber die Klägerin Sprungrevision eingelegt hat, hat das Bundessozialgericht (BSG) nur zu
prüfen, ob der Klägerin vom 1. April 1952 bis 30. April 1953 Ruhegeld zusteht.
12III.
13Die Klägerin hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Ruhegeld. Es liegen bei ihr zwar bereits
vom 1. April 1952 an die allgemeinen Voraussetzungen für das Ruhegeld – Berufsunfähigkeit,
Erfüllung der Wartezeit und Erhaltung der Anwartschaft – vor. Es fehlen aber die besonderen
Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung ins Ausland.
14Mit dem Land Israel, in dem sich die Klägerin bis zu ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik
aufhielt, besteht kein Abkommen über Sozialversicherung. Mit der Schweiz, in der sich die
Klägerin seit Oktober 1954 aufhält, besteht zwar ein Abkommen über Sozialversicherung
(Gesetz
über
das
Abkommen
zwischen
der
Bundesrepublik
Deutschland
und
der
schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll vom
16.7.1951, BGBl. II S. 145). Dieses regelt aber keine Ansprüche für Zeiträume vor dem
Zuzug eines Nichtschweizers in die Schweiz. Der Anspruch der Klägerin fällt auch nicht unter
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00044
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10/26/2021