- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Ausland nur aus Versicherungszeiten, die in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit dem Bundesgebiet oder dem Land Berlin ständen. Dieser Zusammenhang werde in der genannten Vorschrift erst durch den Rentenbescheid hergestellt. Daher könne in diesem Fall eine Auslandsrente nicht für die Zeiten gewährt werden, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem nach dem Rentenbescheid die Rente beginne. Da die LVA Baden in ihrem Bescheid vom 19. September 1953 den Rentenbeginn auf den 1. Mai 1953 festgesetzt habe und die Klägerin Auslandsrente für die Zeit vor dem 1. Mai 1953 verlange, sei ihr Anspruch auch nach dieser Vorschrift unbegründet. Er werde auch nicht durch § 9 FAG gestützt, denn diese Vorschrift betreffe nur eine Kannleistung, die u. a. davon abhängig sei, daß die Bundesrepublik in dem Staat, in welchem sich der Versicherte aufhalte, amtlich vertreten sei. Das sei in Israel, wo die Klägerin bis zu ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik gewohnt habe, nicht der Fall. 6Die Klägerin beantragte die Revision zurückzuweisen: 7Ihr Anspruch auf Auslandsrente sei schon nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 a begründet. Sie habe Versicherungszeiten im Land Berlin zurückgelegt, weil sie Beiträge an einen Versicherungsträger in Berlin entrichtet habe. Diese Beiträge seien zumindest teilweise im Gebiet der heutigen Bundesrepublik und in West-Berlin angelegt worden. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 a FAG könne für die Auslegung des § 8 FAG nichts hergeleitet werden. § 14 beziehe sich nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Bund. Ihr Anspruch auf Auslandsrente sei auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) begründet. Insoweit seien die Ausführungen des SG zutreffend. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen seien mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Es müsse auch noch berücksichtigt werden, daß sie Verfolgte im Sinne des Gesetzes vom 22. August 1949 sei. Nach § 6 dieses Gesetzes bestehe ihr gegenüber eine Nachzahlungspflicht. 8II. 9Die Sprungrevision ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 161, 164 SGG). Sie ist daher zulässig (§ 169 SGG). 10Die Sprungrevision ist auch begründet. 11Die Klägerin hat vor dem SG den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihr das Ruhegeld auch für die Zeit vom Juli 1951 bis April 1953 zu bewilligen. Das SG hat ihrem Antrag vom 1. April 1952 an stattgegeben. Da gegen seine Entscheidung die Beklagte, nicht aber die Klägerin Sprungrevision eingelegt hat, hat das Bundessozialgericht (BSG) nur zu prüfen, ob der Klägerin vom 1. April 1952 bis 30. April 1953 Ruhegeld zusteht. 12III. 13Die Klägerin hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Ruhegeld. Es liegen bei ihr zwar bereits vom 1. April 1952 an die allgemeinen Voraussetzungen für das Ruhegeld – Berufsunfähigkeit, Erfüllung der Wartezeit und Erhaltung der Anwartschaft – vor. Es fehlen aber die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung ins Ausland. 14Mit dem Land Israel, in dem sich die Klägerin bis zu ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik aufhielt, besteht kein Abkommen über Sozialversicherung. Mit der Schweiz, in der sich die Klägerin seit Oktober 1954 aufhält, besteht zwar ein Abkommen über Sozialversicherung (Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll vom 16.7.1951, BGBl. II S. 145). Dieses regelt aber keine Ansprüche für Zeiträume vor dem Zuzug eines Nichtschweizers in die Schweiz. Der Anspruch der Klägerin fällt auch nicht unter http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00044 3 von 6 10/26/2021

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