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BeckRS 1956, 44
BSG, Urteil vom 29.10.1956 – 1 RA 85/55
Titel:
Normenkette:
§ 8 Abs 1 Nr 2 Buchst a SVFAG vom 07.08.1953, § 8 Abs 1 Nr 2 Buchst b DBuchst bb
SVFAG vom 07.08.1953
Amtliche Leitsätze:
1. Für die Frage, ob nach FAG SV § 8 Abs 1 Nr 2 Buchst a Versicherungszeiten im
Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt sind, kommt es nicht auf den
Beschäftigungsort des Versicherten zur Zeit der Beitragsentrichtung, sondern auf den
Sitz des Versicherungsträgers an, zu dem die Beiträge gezahlt worden sind.
2. Die Beiträge aus der Zeit vor dem 1945-05-08 sind dann zu einem
Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin entrichtet worden, wenn der
Versicherungsträger, an den die Beiträge gezahlt worden sind, identisch ist mit einem
Versicherungsträger, der jetzt im Bundesgebiet oder im Land Berlin seinen Sitz hat.
3. Die RfA ist mit der BfA nicht identisch. Sie ist daher kein "Versicherungsträger im
Bundesgebiet oder im Land Berlin", sondern ein "stillgelegter Versicherungsträger" iS
des FAG SV.
4. FAG SV § 8 Abs 1 Nr 2 Buchst b DBuchst bb ist dahin auszulegen, daß ein Anspruch
auf Auslandsrente aus reichsgesetzlichen Versicherungszeiten außerhalb des
Bundesgebiets oder des Landes Berlin erst von dem Zeitpunkt an besteht, von dem an
diese Versicherungs-Zeiten in dem rechtskräftigen Rentenbescheid eines
Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin berücksichtigt worden sind.
Schlagworte:
Fundstellen:
BSGE 4, 84
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Juni 1955 wird aufgehoben; die Klage wird
abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
1I.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00044
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10/26/2021