57 Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zunächst geprüft, ob "andere Tatsachen" im Sinne der ersten Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 RAEO eine ungerechtfertigte Entziehung der in Rede stehenden Grundstücksfläche durch den von den Erben der Brüder S. mit der Stadt T. abgeschlossenen Aufschließungsvertrag vom 16. Mai 1934 "beweisen" (UA S. 13 ff.). Dabei hat es sich (1.) mit dem Vortrag der Beigeladenen zu dem unmittelbar Geschädigten Paul M., (2.) mit dem Lebenslauf von Arthur So., (3.) mit den Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 und des Vorläufergesetzes vom Mai 1933, (4.) mit dem Gutachten aus dem Zentrum für Antisemitismusforschung vom 31. März 2000 und vom 28. Dezember 2006 sowie (5.) mit dem Vorbringen der Beigeladenen befasst, im Ergebnis seien mehr als die vereinbarten 25% der Fläche tatsächlich an die Stadtgemeinde T. abzutreten gewesen und aufgelassen worden. Es hat dazu im Einzelnen ausgeführt, allein aus den von den Beigeladenen angeführten Tatsachen lasse sich die Feststellung, der Aufschließungsvertrag stelle eine ungerechtfertigte Entziehung dar, bereits deshalb nicht beweisen, weil die denklogisch erforderliche Verknüpfung zwischen der Beweistatsache und dem zu beweisenden Sachverhalt ersichtlich fehle. Denn selbst wenn man in diesem Zusammenhang annehme, dass die genannten Tatsachen gezielte Repressalien der Nationalsozialisten gegen die Erben S. gewesen seien, "wäre damit allein noch nichts darüber gesagt, ob es deshalb - und nur darauf käme es in diesem Zusammenhang hier an - zum Abschluss des Aufschließungsvertrages gekommen wäre" (UA S. 13). Für den von den Beigeladenen vorgetragenen Lebenslauf des Herrn Arthur So. hat das Verwaltungsgericht diese Verknüpfung deshalb nicht gesehen, weil darin "von dem Aufschließungsvertrag schon gar keine Rede ist" (UA S. 14). Die Berücksichtigung mehrerer Stellungnahmen und Gutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung hat es ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, diese verhielten sich nicht zum Aufschließungsvertrag, sondern nur zu sonstigen Tatsachen (UA S. 15 f.). Das Verwaltungsgericht ist mithin davon ausgegangen, dass nur solche Tatsachen als "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO in Erwägung zu ziehen sind, die auf den Aufschließungsvertrag direkt Bezug nehmen. Genau das war aber jedenfalls zumindest bei dem Schreiben des Ariseurs G. an das US-Generalkonsulat vom 8. Dezember 1980 sowie bei dessen Aussagen gegenüber dem ARoV vom 13. April 1992 und dem Schreiben des Kaufmanns Georg B. an die Landesregierung Brandenburg vom 22. Dezember 1947 der Fall. Ungeachtet dessen hat es diese nicht in gebotenem Maße in Erwägung gezogen und sich mit ihnen auseinander gesetzt. 58 Daran anschließend und von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus (UA S. 23 ff.) hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil dann ausgeführt, diese "soeben angeführten Tatsachen" sprächen auch nicht für eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO; zur vollen Überzeugung der Kammer rechtfertigten die angeführten Tatsachen eine solche Schlussfolgerung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit (ebd., S. 23, dritter Absatz pp.). Denn die im vorliegenden Fall vorgetragenen Tatsachen bis einschließlich zum Abschluss des Aufschließungsvertrages am 16. Mai 1934 hätten nach Ansicht der erkennenden Kammer "noch nicht den Abgrund erkennen" lassen, den die Judenverfolgung nach diesem Zeitpunkt, insbesondere ab dem 15. September 1935 "noch aufgeworfen" habe (UA, S. 24, erster Absatz). Zwar hätten den Erben der Brüder S. die tagtäglichen Anfeindungen gegenüber jüdischen Mitbürgern bis zum Frühjahr 1934 "kaum verborgen geblieben sein" können (ebd., S. 24). Ein unmittelbar erfolgter oder bevorstehender Übergriff auf sie, der sie bewogen haben könnte, sich von dem Gut deshalb zu lösen, sei aber weder belegt noch vorgetragen (ebd., S. 24). Auch im Lebenslauf von Arthur So. finde sich "hierzu nichts" (ebd., S. 24). Daher könne zur Überzeugung der erkennenden Kammer keine ungerechtfertigte Entziehung aufgrund einer Indizwirkung mehrerer Tatsachen mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlussfolgert werden (ebd., S. 24). Dies betreffe auch die sich aus den oben aufgeführten "Einzelheiten zu den Flächenangaben im Teilsiedlungsplan, dem Aufschließungsvertrag und in den Schriftstücken im Rahmen der Wertzuwachssteuer" (ebd., S. 24, erster Absatz a.E.). 59 Die nicht näher konkretisierte und pauschalierende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, "ein unmittelbar erfolgter oder bevorstehender Übergriff auf sie", also die Erben der Brüder S., "der sie bewogen haben könnte, sich von dem Gut deshalb zu lösen", sei bis zu dem am 16. Mai 1934 erfolgten Abschluss des Aufschließungsvertrages "weder belegt noch vorgetragen", macht deutlich, dass das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen der Beigeladenen nur partiell, nicht aber in dem gebotenen Maße in Erwägung gezogen hat.

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