Landgericht Bielefeld, 011 Ns-216 Js 396/16-39/18 Datum: 10.10.2019 Gericht: Landgericht Bielefeld Spruchkörper: 11. kleine Strafkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 011 Ns-216 Js 396/16-39/18 ECLI: ECLI:DE:LGBI:2019:1010.011NS216JS396.16.00 Nachinstanz: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss OLG Hamm 3 RVs 1/20 vom 28.01.2020 Rechtskraft: rechtskräftig Tenor: Die Berufung des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: 1 I. 2 Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld – Strafrichter – vom 22.02.2018 wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. 3 Gegen dieses Urteil hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die aber keinen Erfolg hat. 4 II. 5 Der Angeklagte ist ledig, hat im Jahre 2009 Abitur gemacht, ein Jurastudium in C. absolviert und ist Diplom-Jurist. Er verdient seinen Lebensunterhalt als Zeitschriftenverleger und zum Teil als freier Redner. Zurzeit ist er einer von zwei Bundesvorsitzenden der Partei „N.“. 6 Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 7 1. Am 21.06.2002 sah die Staatsanwaltschaft Dortmund in einem Verfahren wegen Unterschlagung nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. 8 9

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