"Soweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der
oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nichtspezifizierten
Ansprüche als zurückgenommen".
Für den allein erläuterten Schaden an Freiheit, den die Klägerin in Budapest von April 1944 bis 18.
Januar 1945 erlitten hatte, gewährte die Behörde am 12. Februar 1960 1.350 DM Entschädigung.
Im August 1965 meldete die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder
Gesundheit erneut an und bat vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im
Dezember 1965 berief sie sich auch auf das BEG-Schlußgesetz. Im März 1967 legte sie erstmals
ihren Gesundheitsschaden dar.
Die Behörde lehnte den Antrag am 28. Oktober 1968 als unzulässig ab. Die Klage auf Heilverfahren,
Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und Rente blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne
Erfolg. Mit der Revision macht die Klägerin ihre Ansprüche weiter geltend. Das beklagte Land läßt
sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Die Revision ist gerechtfertigt.
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Nachmeldung der Ansprüche gemäß §189 a Abs. 1
BEG im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint, eine Angleichung nach
Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG mit Recht abgelehnt und auch keine Wiedereinsetzung
(§189 Abs. 3 Satz 1 BEG) gewährt.
Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit war im März 1958
wirksam angemeldet und ist aufgrund der in der Anmeldung enthaltenen Klausel seit Ablauf des 1.
April 1960 zurückgenommen (BGH ständig, RzW 1973, 391). Da der Schaden an Freiheit schon seit
Februar 1960 geregelt und das durch den Antrag nach §189 Abs. 1 BEG eingeleitete Verfahren mit
dem Ablauf des 1. April 1960 mangels Substantiierung der übrigen Ansprüche durch Rücknahme
abgeschlossen war, konnte nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht auch ein
zurückgenommener Anspruch nicht wieder angemeldet werden (BGH a.a.O.); die erneute
Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im August
1965 war unzulässig.
Der am 18. September 1965 in Kraft getretene §189 a Abs. 1 BEG hat ein Recht, wirksam
angemeldete, aber zurückgenommene Ansprüche erneut zu erheben, nicht begründet.
Eine Angleichung (Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG) kommt nicht in Betracht, weil medizinische Gründe
für die Rücknahme des Rentenanspruchs weder unterstellt noch festgestellt werden konnten (BGH
RzW 1969, 358). Die Klägerin hat ihren Anspruch im Ausgangsverfahren nicht substantiiert und
damit am 1. April 1960 zurückgenommen. Weshalb sie das getan hat, ist im vorliegenden
Verfahren nie vorgetragen worden. Es bestand deshalb für den Tatrichter kein Anlaß, die
Beweggründe der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten zu erforschen (BGH RzW 1973, 182).
Ob Wiedereinsetzung nach §189 Abs. 3 BEG für zurückgenommene Ansprüche gewährt werden
darf, kann offenbleiben. Das Berufungsgericht hat sie schon deshalb zu Recht nicht erteilt, weil die
Klägerin weder vor der Behörde noch im gerichtlichen Verfahren ihr Gesuch begründet hat.
II.
Dennoch kann die Klägerin ein Recht auf eine Sachentscheidung über ihren
Gesundheitsschadensanspruch erlangt haben. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die
Klägerin die Rücknahme ihrer Gesundheitsschadensansprüche in entsprechender Anwendung des
Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wirksam angefochten hat. Ist die Entschädigung vor Verkündung des
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3/5/2023