Grundrechte und den weiteren Lebenslauf des Beamten wissen will, "welche Prüfungsanforderung an einen Staatsanwalt als ermittelnden Sachbearbeiter zu stellen ist", fehlt es an einer konkreten Frage, die - über den Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen hinaus - in einem Revisionsverfahren in verallgemeinernder Form näher beantwortet werden könnte. 23 b) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet ferner aus, soweit die Beschwerde diese damit zu begründen sucht, dass "die Anwendung des § 49 Abs. 4 BeamtStG vorliegend nicht greifen kann", weil § 49 Abs. 4 BeamtStG lediglich die Übermittlung solcher Erkenntnisse erlaube, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Dritte bekannt geworden seien, nicht dagegen, wenn dieses gegen den Beamten selbst eingeleitet worden sei (Beschwerdebegründung S. 2 unten). Es bedarf indes keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens um zu klären, dass dies rechtsirrig ist. Für eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. 24 Schon dem Wortlaut der Norm lässt sich dafür nichts entnehmen. Vielmehr hätte es nahe gelegen, dass der Normgeber dies durch eine einfache und klare Formulierung (in einem Strafverfahren "gegen Dritte") deutlich gemacht hätte. Da als Anwendungsbereich der Norm in § 49 Abs. 1 BeamtStG Strafverfahren "gegen Beamtinnen und Beamte" genannt werden, hätte es einer solchen Einschränkung bedurft, wenn innerhalb derselben Norm in einem folgenden Absatz (Abs. 4) eine derartige Eingrenzung gewollt gewesen wäre. Auch aus den Gesetzesmaterialien, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich nichts dergleichen herleiten. Vielmehr ist § 49 BeamtStG (in seiner Gesamtheit) nach Wortlaut, Aufbau sowie Sinn und Zweck zwanglos als eine abgestufte Gesamtregelung zu verstehen (vgl. B. Hoffmann, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, Stand Januar 2015, § 49 BeamtStG Rn. 2; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG 2009, Stand Mai 2019, § 115 BBG Rn. 8 <zur Parallelregelung in § 115 BBG>), die in ihrem Absatz 1 im Fall einer öffentlichen Klage (§ 152 Abs. 1 und § 170 Abs. 1 StPO) wegen vorsätzlich begangener Straftaten die Übermittlung bestimmter formaler Rechtsakte anordnet (beschränkt auf einen "numerus clausus" von Dokumenten, nämlich Anklage-/Antragsschrift, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und den RechtsSeite 9 von 11

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