Erkenntnisse in Gestalt einer Abschrift der Telefonüberwachung mit dem Hinweis, dass sich aus ihr konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergäben; es bestehe die Gefahr erheblicher verbaler und körperlicher Übergriffe zum Nachteil von Gefangenen. 5 Der Kläger hat daraufhin Disziplinarklage erhoben, mit der er dem Beklagten im Wesentlichen rechtsextremistische, verfassungsfeindliche und menschenverachtende Äußerungen in den Telefongesprächen mit seinem Kollegen S. vorwarf (Komplex I). Weiter habe der Beklagte während einer Feier auf seinem privaten Hausgrundstück für die Nachbarschaft laut hörbar Musik mit rechtsextremistischen Hintergrund und Reden von Adolf Hitler abgespielt (Komplex II) und in den Jahren 2009 und 2010 bei verschiedenen Begebenheiten während der Dienstausübung rechtsextremistische und verfassungsfeindliche Äußerungen getätigt (Komplex III). Schließlich habe er gegenüber seinem Dienstherrn falsche Angaben in Bezug auf seine Steuerklasse und seinen Familienstand gemacht und dadurch unrechtmäßige Überzahlungen herbeigeführt (Komplex IV). Wegen des Komplexes III hat das Verwaltungsgericht die Vorwürfe als in der Klageschrift nicht hinreichend bezeichnet angesehen und die Disziplinarklage insoweit für unzulässig gehalten. Wegen der Äußerungen in den Telefonaten (Komplex I) hat es den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt; in den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt, dass der Vorwurf zu Komplex II das Bild über den Beklagten "abrunde" (UA S. 22) und dass dem vom Beklagten zugestandenen Vorwurf zu IV keine weitergehende Wirkung im Hinblick auf die verwirkte Disziplinarmaßnahme zukomme (UA S. 24). 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Dass die Telefongespräche, wie sie in der Disziplinarklageschrift wiedergegeben seien, stattgefunden hätten, sei unstreitig. Die durch die Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse seien - sowohl für den Dienstherrn wie nachfolgend für die Disziplinargerichte - auch verwertbar. Zu Unrecht rüge der Beklagte, dass die Staatsanwaltschaft diese Erkenntnisse ohne hinreichende Rechtsgrundlage dem Dienstherrn übermittelt habe. Zutreffende Rechtsgrundlage hierfür sei allerdings nicht die von der Staatsanwaltschaft angeführte Vorschrift des § 477 Seite 3 von 11

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