allgemeine Wiedergutmachungsverlangen. Wesentlich ist aber, daß der Anspruchsteller, der
Einzelansprüche aus eigenem Recht nach §189 a Abs. 1 BEG stellt, bereits Entschädigung aus
eigenem Recht nach §189 BEG verlangt ha e. Wenn er wie die Klägerin Ansprüche bisher nur aus
der Verfolgung anderer hergeleitet ha e, dann kommt es darauf an, ob seine Anmeldung den
Einzelanspruch des Hinterbliebenen wegen Schadens an Leben (als einen Anspruch aus eigenem
Recht) einschloß. Zu den in §189 BEG ausdrücklich genannten Voraussetzungen rechtswirksamer
Antragstellung tri die weitere hinzu, daß der erhobene Lebensschadensanspruch seiner Art nach
als Entschädigungsanspruch des Bundesentschädigungsrechts in Betracht kommt. Das ist für den
Hinterbliebenenanspruch der Tochter wegen Tötung des Vaters oder der Mu er zu bejahen. Wenn
die Anspruchstellerin ihre Ausbildung abgeschlossen ha e und erwerbsfähig war oder von ihrem
Ehemann unterhalten werden konnte und wenn aus diesen Gründen einem Beamten für sie kein
Kinderzuschlag hä e gewährt werden können, dann ist der Lebensschadensanspruch wegen
konkreter Sachumstände unbegründet, nicht aber seine Anmeldung unwirksam. Das weitere
Schicksal dieses Anspruchs ist für die Nachmeldung anderer Ansprüche nach §189 a Abs. 1 BEG
unerheblich. An der Tatsache der Anmeldung ändert es nichts, wenn die Behörde den Antrag - weil
o ensichtlich unbegründet - alsbald und unangefochten abgelehnt hat. Ebensowenig wird die
Anmeldung davon betro en, daß der Antragsteller auf den gestellten Anspruch später verzichtet
oder seinen Antrag zurücknimmt. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob dieser Anspruch
demnächst erlischt, weil er nicht ausreichend begründet wird (§190 a BEG). §189 a Abs. 1 BEG läßt
genügen, daß der Anspruchsteller bis zum 1. April 1958 mit einem Entschädigungsverlangen
hervorgetreten ist, das fristgebundene und nach Bundesentschädigungsrecht in Betracht zu
ziehende Ansprüche einschloß, oder daß er Wiedereinsetzung für ein solches
Entschädigungsverlangen erhalten hat (§189 Abs. 3 BEG). Die Vorschri macht weder die
Begründung bereits erhobener Einzelansprüche noch ihre Begründbarkeit noch ihre
Weiterverfolgung bis zur Entscheidung zur Voraussetzung einer Nachmeldung anderer
Einzelansprüche. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß die Klägerin ihren
Hinterbliebenenanspruch bereits 1958 in einer §190 a BEG genügenden Weise substan iert hat,
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indem sie das Verfolgungsschicksal ihrer Eltern vortrug.