allgemeine Wiedergutmachungsverlangen. Wesentlich ist aber, daß der Anspruchsteller, der Einzelansprüche aus eigenem Recht nach §189 a Abs. 1 BEG stellt, bereits Entschädigung aus eigenem Recht nach §189 BEG verlangt ha e. Wenn er wie die Klägerin Ansprüche bisher nur aus der Verfolgung anderer hergeleitet ha e, dann kommt es darauf an, ob seine Anmeldung den Einzelanspruch des Hinterbliebenen wegen Schadens an Leben (als einen Anspruch aus eigenem Recht) einschloß. Zu den in §189 BEG ausdrücklich genannten Voraussetzungen rechtswirksamer Antragstellung tri die weitere hinzu, daß der erhobene Lebensschadensanspruch seiner Art nach als Entschädigungsanspruch des Bundesentschädigungsrechts in Betracht kommt. Das ist für den Hinterbliebenenanspruch der Tochter wegen Tötung des Vaters oder der Mu er zu bejahen. Wenn die Anspruchstellerin ihre Ausbildung abgeschlossen ha e und erwerbsfähig war oder von ihrem Ehemann unterhalten werden konnte und wenn aus diesen Gründen einem Beamten für sie kein Kinderzuschlag hä e gewährt werden können, dann ist der Lebensschadensanspruch wegen konkreter Sachumstände unbegründet, nicht aber seine Anmeldung unwirksam. Das weitere Schicksal dieses Anspruchs ist für die Nachmeldung anderer Ansprüche nach §189 a Abs. 1 BEG unerheblich. An der Tatsache der Anmeldung ändert es nichts, wenn die Behörde den Antrag - weil o ensichtlich unbegründet - alsbald und unangefochten abgelehnt hat. Ebensowenig wird die Anmeldung davon betro en, daß der Antragsteller auf den gestellten Anspruch später verzichtet oder seinen Antrag zurücknimmt. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob dieser Anspruch demnächst erlischt, weil er nicht ausreichend begründet wird (§190 a BEG). §189 a Abs. 1 BEG läßt genügen, daß der Anspruchsteller bis zum 1. April 1958 mit einem Entschädigungsverlangen hervorgetreten ist, das fristgebundene und nach Bundesentschädigungsrecht in Betracht zu ziehende Ansprüche einschloß, oder daß er Wiedereinsetzung für ein solches Entschädigungsverlangen erhalten hat (§189 Abs. 3 BEG). Die Vorschri macht weder die Begründung bereits erhobener Einzelansprüche noch ihre Begründbarkeit noch ihre Weiterverfolgung bis zur Entscheidung zur Voraussetzung einer Nachmeldung anderer Einzelansprüche. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß die Klägerin ihren Hinterbliebenenanspruch bereits 1958 in einer §190 a BEG genügenden Weise substan iert hat, ti tt ft tt tt tt ff tt tt ff indem sie das Verfolgungsschicksal ihrer Eltern vortrug.

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