Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Der Antrag des
Ehemanns auf Entschädigung für die Auswanderungskosten der Klägerin begründet, weil in
eigenem Namen gestellt, nicht das Recht der Nachmeldung anderer Ansprüche der Klägerin nach
§189 a BEG (BGH RzW 1970, 224). Insoweit erhebt auch die Revision keine Rüge. Zutre end legt
der Berufungsrichter ferner dar, daß die Ansprüche der Klägerin wegen eigenen Freiheits-,
Gesundheits- und Berufsschadens nicht in den beiden Verfahren wegen des Verfolgungsschadens
ihrer Eltern angemeldet worden sind. Der Gegenstand einer schri lichen Anmeldung wird durch
ihren objek ven Erklärungsinhalt bes mmt; maßgeblich ist die Bedeutung einer Willenserklärung
dieses Inhalts im Verhältnis eines Anspruchstellers zur Entschädigungsbehörde. Was ein
Anspruchsteller bei der Behörde beantragt hat, kann nicht, wie die Revision meint, durch
Erforschung seines wirklichen Willens ermi elt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die
Klägerin, als sie sich im Mantelbogen als Selbstverfolgte bezeichnete, die Vorstellung ha e, sie
mache neben Ansprüchen aus der Verfolgung ihrer Eltern auch Ansprüche aus eigener Verfolgung
geltend. Aus ihrer Anmeldung geht das nicht hervor. Daß sie die Frage "Sind Sie selbst verfolgt
worden?" bejaht hat, besagt nichts, weil sie die anschließende Frage "Leiten Sie Ihre Ansprüche
aus der Verfolgung eines anderen ab?" mit "Ja" beantwortete und den Abschni II des Bogens
ausfüllte, der nach vorgedrucktem Hinweis nur auszufüllen war, wenn der Berech gte seine
Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ableitete. Ansprüche wegen eigenen Schadens an
Gesundheit, Freiheit oder Beruf sind von der Klägerin 1957 nicht angemeldet worden. Mit Recht
stellt aber der Berufungsrichter fest, daß die Klägerin im Mantelbogen den Schaden am Leben
ihres Vaters und ihrer Mu er und damit einen eigenen Anspruch als Hinterbliebene ihrer Eltern
(§§15 f BEG) angemeldet hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin an der dafür
vorgesehenen Stelle des Formulars das "Nein" nicht gestrichen hat. Wenn in dem von der Behörde
zur Verfügung gestellten Anmeldeformular ein Einzelanspruch nicht eindeu g verneint und auch in
einer begleitenden Eingabe nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird, daß ein
bes mmter Einzelanspruch nicht erhoben werde, gelten sämtliche aufgeführten Ansprüche als
gestellt. Insbesondere wegen der Bedeutung, die die Anmeldung von Ansprüchen aus eigenem
oder aus fremdem Recht durch §189 a BEG erlangt hat, ist auf den formalen Vorgang der
schri lichen Antragstellung abzuheben. Schon das allgemeine, nicht in Einzelansprüchen
konkre sierte Wiedergutmachungsverlangen umfaßt alle Entschädigungsansprüche aus der
Verfolgung der Person, auf deren Verfolgung sich der Antragsteller beru . Erst recht gilt das für die
in einem amtlichen Formular aufgeführten Einzelansprüche aus der Verfolgung dieser Person. Im
Ergebnis zutre end mißt der Berufungsrichter schließlich dem Umstand keine Bedeutung bei, daß
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in späteren Eingaben der Klägerin (mit der weitere Einzelansprüche erhoben werden sollten) die