Titel: BGH: Urteil vom 09.12.1971 - IX ZR 2/71 Normenke e: § 189 a Abs. 1 BEG Rechtskra : rechtskrä ig Verkündet am 9. Dezember 1971 Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. September 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die 1912 geborene jüdische Klägerin war 1933 Sekretärin und Buchhalterin im Berliner Geschä ihres Vaters. 1934 wanderte sie nach den Niederlanden aus. 1957 verlangte die Klägerin Entschädigung wegen der Verfolgung ihres Vaters und ihrer Mu er. Die im Anmeldeformular vorgedruckten Einzelansprüche, darunter der Anspruch wegen Schadens an Leben, wurden weder bejaht noch verneint, wie an sich vorgesehen. Demnächst schilderte die Klägerin das Verfolgungsschicksal ihrer Eltern und teilte mit, daß sie 1943 nach Polen verschleppt und umgebracht worden seien. In der Folgezeit wurden die ererbten Ansprüche der Klägerin geregelt. Im November 1965 beantragte sie Entschädigung für eigenen Schaden an Gesundheit, Freiheit und Beruf. Sie vertrat den Standpunkt, sie habe diese Ansprüche bereits "formlos" im Verfahren wegen der Ansprüche ihrer Eltern angemeldet. Später berief sie sich darauf, daß sie in jenem Verfahren mit dem Anspruch wegen Schadens an Leben nicht nur ererbte, sondern auch einen eigenen Anspruch erhoben habe. Die Behörde hat die eigenen Ansprüche wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt. Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil eine Entschädigung für Berufsschaden zuerkannt. Das ft tt tt ft tt ft Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision bi et die Klägerin um

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