Titel: BGH: Urteil vom 09.12.1971 - IX ZR 2/71
Normenke e: § 189 a Abs. 1 BEG
Rechtskra : rechtskrä ig
Verkündet am 9. Dezember 1971
Text1
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember
1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr.
Thumm für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
25. September 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die
1912 geborene jüdische Klägerin war 1933 Sekretärin und Buchhalterin im Berliner Geschä ihres
Vaters. 1934 wanderte sie nach den Niederlanden aus. 1957 verlangte die Klägerin Entschädigung
wegen der Verfolgung ihres Vaters und ihrer Mu er. Die im Anmeldeformular vorgedruckten
Einzelansprüche, darunter der Anspruch wegen Schadens an Leben, wurden weder bejaht noch
verneint, wie an sich vorgesehen. Demnächst schilderte die Klägerin das Verfolgungsschicksal ihrer
Eltern und teilte mit, daß sie 1943 nach Polen verschleppt und umgebracht worden seien. In der
Folgezeit wurden die ererbten Ansprüche der Klägerin geregelt. Im November 1965 beantragte sie
Entschädigung für eigenen Schaden an Gesundheit, Freiheit und Beruf. Sie vertrat den Standpunkt,
sie habe diese Ansprüche bereits "formlos" im Verfahren wegen der Ansprüche ihrer Eltern
angemeldet. Später berief sie sich darauf, daß sie in jenem Verfahren mit dem Anspruch wegen
Schadens an Leben nicht nur ererbte, sondern auch einen eigenen Anspruch erhoben habe. Die
Behörde hat die eigenen Ansprüche wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt. Das
Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil eine Entschädigung für Berufsschaden zuerkannt. Das
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Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision bi et die Klägerin um