-8- II 22 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. 23 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger ohne Verstoß gegen revisibles Recht zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Mitteilungen vom 27. August 2004 und 13. August 2010 oder Einstellung des Eintragungsverfahrens. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig (1). Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig, aber nicht begründet (2). 24 1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zutreffend mit der Begründung als unzulässig erachtet, dass die streitgegenständlichen Mitteilungen vom 27. August 2004 und 13. August 2010 über die Einleitung bzw. Erweiterung des Eintragungsverfahrens nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) vom 6. August 1955 (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juli 1999, BGBl I S. 1754, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007, BGBl I S. 757) nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind. Nach der gesetzlichen Definition in § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine behördliche Maßnahme stellt nur dann eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 BVerwGE 77, 268 <Rn. 9> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24). 25 Daran fehlt es hier. Die Schreiben vom 27. August 2004 und 13. August 2010 messen sich zu Recht keinen Regelungscharakter bei, sondern haben erkennbar nur die Funktion, die Kläger über die Einleitung des Eintragungsverfahrens zu informieren, ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen und vorsorglich auf das Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG sowie dessen Straf-

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