-7- desrepublik verpflichtet, im Beitrittsgebiet alliiertes Rückerstattungsrecht in Kraft zu setzen, das eine vorbehaltlose Rückgabe fordere. Diese höherrangige Verpflichtung könne nicht durch einfachgesetzlichen Kulturgutschutz wieder eingeschränkt werden. Anderenfalls laufe § 1 Abs. 6 VermG leer. Das alliierte Recht, auf das sich § 1 Abs. 6 VermG beziehe, habe die Restitution immer vor den Kulturgutschutz gestellt. Dafür gebe es unzählige Beispielsfälle. 17 Das Oberverwaltungsgericht habe zudem die Bedeutung der Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998 und der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Dezember 1999 verkannt. Der Washingtoner Erklärung und den Umsetzungsakten müssten zumindest Auslegungshinweise für das Verhältnis von § 1 Abs. 6 VermG zum Kulturgutschutz entnommen werden. 18 Das Kulturgutschutzgesetz sei - soweit es auch auf Vermögensgegenstände Anwendung finde, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert wurden - mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Insbesondere könne keine Rede davon sein, dass die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung den Eigentümern auch nach Eintragung in die Kulturgutliste grundsätzlich erhalten bleibe und die Eintragung daher keine übermäßige Belastung darstelle. Die Restitutionsberechtigten und ihre Nachkommen seien vielfach im Ausland wohnhaft und könnten die restituierten Kulturgüter daher nicht einmal in Besitz nehmen. 19 Die Einleitung des Eintragungsverfahrens verstoße schließlich auch gegen Unionsrecht, weil sie sich vorliegend, wie etwa anhand der Restitution des Kirchner-Bildes „Berliner Straßenszene“ oder der Speck von Sternburg`schen Sammlung belegt werden könne, als ein Mittel willkürlicher Diskriminierung erweise. 20 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. 21 Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Select target paragraph3