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Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen:
13
Die Anfechtungsklage sei zulässig. Die Mitteilung über die Einleitung des Eintragungsverfahrens entfalte unmittelbare Außenwirkung, weil sie ein absolutes
Ausfuhrverbot zur Folge habe. Dieses Ausfuhrverbot dauere inzwischen seit
über sieben Jahren an. Schon daraus folge ein Anspruch auf Einstellung des
Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer.
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Ungeachtet dessen erweise sich die Einleitung des Eintragungsverfahrens wegen einer Vielzahl weiterer Rechtsverstöße als rechtswidrig. Die Ausführungen
des Oberverwaltungsgerichts zum fehlenden Ermessen seien unzutreffend und
praxisfern. So belegten etwa die Rückgabe des Kirchner-Bildes „Berliner Straßenszene“, das Restitutionsverhalten der Stadt L. und nicht zuletzt die allgemein geübte Praxis beim Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes, dass die zuständigen Behörden und Ämter weitreichende Ermessensspielräume in Anspruch nähmen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfahrens zeige sich weiter
darin, dass der Beklagte von 1993 bis 2004 zu keiner Zeit auf die Idee gekommen sei, die Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
einzutragen. Die Bescheide seien überdies nicht hinreichend bestimmt, weil
darin nur auf nicht detailliert bezeichnete Einheiten der Musikbibliothek Bezug
genommen werde.
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§ 1 Abs. 6 VermG werde durch die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes in
unzulässiger Weise eingeschränkt. Da das Vermögensgesetz keinen Vorbehalt
zugunsten des Kulturgutschutzes enthalte, seien nach § 1 Abs. 6 VermG restituierte Gegenstände dem Kulturgutschutz von vornherein entzogen. Nicht umsonst sei der vorliegende Fall in der Bundesrepublik Deutschland einzigartig.
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Das angegriffene Urteil verkenne den besonderen Stellenwert, der § 1 Abs. 6
VermG durch seine Funktion zur Umsetzung von die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar bindenden völkerrechtlichen Verträgen zukomme. Nach den
völkerrechtlichen Vorgaben aus dem sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag sei die Bun-