-3- Gründe: I 1 Die Kläger sind Miteigentümer der Musikbibliothek P. Sie wenden sich gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG). Die Einleitung des Verfahrens hat ein Ausfuhrverbot zur Folge, das bis zur Unanfechtbarkeit der Eintragung andauert. 2 Die Musikbibliothek P. war Eigentum der C. … OHG, deren Vermögen während der NS-Zeit enteignet wurde. Geschäftsbetrieb und Musikbibliothek wurden 1939/1940 auf die neu gegründete OHG C. … übertragen. Zu den Gesellschaftern der C. … OHG gehörte auch Dr. H. H, der 1942 in Auschwitz ermordet wurde. Die überlebenden Kinder von H. H. verzichteten seinerzeit zugunsten des in die USA emigrierten Sohnes W. H. auf ihr Erbe. Ab 1950 wurde der Musikverlag - nach kurzzeitiger Rückgabe an W. H. während der Besatzungszeit vom VEB … P. weitergeführt. Der VEB übergab die Bibliothek 1954 dem Rat der Stadt L. 3 Mit Bescheid vom 1. September 1993 übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen alle Anteile an der … P. L. GmbH, die aus dem VEB … P. hervorgegangen war, nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG an die Alleinerbin nach W. H., Frau E. H. Diese übertrug ihre Anteile an die C. … GmbH & Co. KG in F., die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Klägerin zu 1. 4 Die Musikbibliothek befand sich zu DDR-Zeiten und nach 1990 in der Stadtund Musikbibliothek der Stadt L. sowie - teilweise - im Bestand des BachArchivs L. Die C. … GmbH & Co. KG schloss mit der Stadt L. im Jahre 1998 und mit dem Bach-Archiv L. in den Jahren 2002/2003 auf unbestimmte Zeit verschiedene Überlassungs- und Verwahrungsverträge, die die Musikbibliothek bzw. einzelne im Besitz des Bach-Archivs befindliche Stücke der Musikbibliothek zum Gegenstand hatten. Mitte 2004 kündigte die C. … GmbH & Co. KG

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