- 25 -
Einleitung als Verwaltungsakt qualifiziere, durch die aufschiebende Wirkung der
Klage an einer Fortsetzung des Verfahrens gehindert gewesen, liegt neben der
Sache. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, das Verfahren werde rechtsmissbräuchlich in die Länge gezogen, zumal es nach den Erläuterungen des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Erörterungen im
Termin vor dem Oberverwaltungsgericht seinen Fortgang genommen hat und
noch in diesem Jahr abgeschlossen werden soll. Zudem bleibt es den Eigentümern bei unzumutbarer Verfahrensdauer unbenommen, in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 KultgSchG eine Ausfuhrgenehmigung
zu beantragen.
58
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO.
Sailer
Dr. Deiseroth
Schipper
Guttenberger
Brandt