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Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrenseinleitung in Wahrheit nicht darauf
zielte, die drohende Ausfuhr zu verhindern, sondern den Verkaufswert der Musikbibliothek und/oder besonderer Stücke zu mindern, um so einen Erwerb
durch die Stadt L. zu ermöglichen oder zu erleichtern, sind nach den von den
Klägern nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen
und den Senat daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht ersichtlich.
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Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ergeben sich auch nicht aus
dem Vorbringen der Kläger, die Stadt L. habe nicht nur die Wolff-Dieter Freiherr
Speck von Sternburg-Sammlung (mit 202 Gemälden, 126 Zeichnungen, mehr
als 500 druckgrafischen Blättern sowie einem hervorragenden Bestand an Illustrierten, Büchern und Kunstliteratur aus der Zeitspanne vom 14. bis zum
19. Jahrhundert) zurückgegeben, sondern auch diverse Gemälde aus dem Museum der Bildenden Künste der Stadt L. an sie restituiert, ohne sich auf Kulturgutschutz zu berufen. Abgesehen davon, dass die Kläger insoweit einen Sachverhalt vortragen, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, kommt
es für die Frage, ob das Eintragungsverfahren vorliegend rechtsmissbräuchlich
eingeleitet worden ist, auf die Restitutionspraxis der Stadt L. nicht an. Die Kläger übersehen, dass die Restitution von Vermögensgegenständen nach dem
Vermögensgesetz von ihrer Unterschutzstellung nach dem Kulturgutschutzgesetz zu unterscheiden ist und für die Restitution bzw. Eintragung jeweils unterschiedliche Behörden zuständig sind. Während die Rückgabe die Wiedereinräumung der Eigentümerstellung bewirkt, dient die Eintragung nach dem Kulturgutschutzgesetz allein dazu, die Abwanderung national wertvollen Kulturgutes aus der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Die Restitution schließt
eine nachfolgende Eintragung daher ebenso wenig aus wie eine bereits erfolgte
Eintragung die Restitution.
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Das Verfahren ist schließlich nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil es schon
seit mehr als sieben Jahre andauert. Zwar war der Beklagte während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht gehindert, das Verfahren fortzuführen und über
die Eintragung der Musikbibliothek zu entscheiden. Sein Vorbringen, er habe
nicht in ein schwebendes Verfahren eingreifen wollen und sei, sofern man die