- 19 -
46
In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass die Eintragung eines
Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und die damit
verbundenen Ausfuhrbeschränkungen keine Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3
GG, sondern eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v.
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Den mit der Eintragung verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen wird angemessen Rechnung getragen (vgl. §§ 8, 1
Abs. 3 KultgSchG), nach fünf Jahren kann bei wesentlicher Veränderung der
Umstände die Löschung der Eintragung beantragt werden (§ 7 Abs. 1
KultgSchG). Das Kulturgutschutzgesetz ist insgesamt auf einen gerechten Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (Urteil vom 27. Mai
1993 - BVerwG 7 C 33.92 - BVerwGE 92, 288 ff. <Rn. 15> = Buchholz 406.391
Kulturgutschutz Nr. 2).
47
Für das vorläufige Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG gilt nichts anderes.
Es soll sicherstellen, dass während des schwebenden Verfahrens bis zur Unanfechtbarkeit der Eintragung nicht dadurch vollendete Tatsachen geschaffen
werden, dass das Kulturgut aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
wird. Diese Zielsetzung ist verfassungsrechtlich legitim. Das folgt schon aus
Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG (ex Art. 74 Nr. 5), der „den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland“ zum Gegenstand bundesgesetzlicher
Fürsorge macht und so die in dieser Hinsicht bestehende besondere Sozialpflichtigkeit der Eigentümer von Kulturgut unterstreicht. Überdies erfasst das
Kulturgutschutzgesetz die Eigentumsobjekte ausschließlich in ihrer sozialen
Funktion; sie müssen nämlich „national“ wertvoll, d.h. „nach ihrer künstlerischen
Eigenart, nach ihrem kulturellen Wert oder durch ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland als dauernd besonders wertvoller Bestandteil
deutschen Kulturbesitzes anzusehen“ sein. Der Schutz solcher Eigentumsobjekte gegen Abwanderung dient mithin allein einem qualifizierten öffentlichen
Interesse an der Bewahrung herausragender deutscher Kulturgüter (Urteil vom
27. Mai 1993 a.a.O. Rn. 15). Ohne vorläufiges Ausfuhrverbot während des Eintragungsverfahrens könnte dieser Schutz nicht gewährleistet werden.
48
Das Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG führt nicht zu einer übermäßigen
Belastung des Eigentümers und ist daher auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu-