-4- diese Verträge (teilweise) und forderte die Stadtbibliothek L. sowie das BachArchiv auf, die von der Kündigung betroffenen Gegenstände herauszugeben. Der von der Kündigung betroffene Teilbestand, der insgesamt 206 Einzelstücke der Musikbibliothek umfasste, wurde zu einer Kunstspedition in Berlin verbracht. 5 Hinsichtlich dieses Teilbestandes leitete das Land Berlin Ende August 2004 ein Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz ein und verfügte im Februar 2006 die Eintragung des Teilbestandes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Berliner Verfahren hat sich erledigt, nachdem der betroffene Teilbestand inzwischen wieder dauerhaft in L. verwahrt wird. 6 Mit streitgegenständlichem Schreiben vom 27. August 2004 an die C. … GmbH & Co. KG leitete der Beklagte unter Hinweis auf das strafbewehrte Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG hinsichtlich der in L. verbliebenen Bestände der Musikbibliothek ebenfalls ein Eintragungsverfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz ein. Die Einleitung des Verfahrens wurde im Sächsischen Amtsblatt vom 30. September 2004 (Nr. 40, S. 1039) bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 13. August 2010 wurde das Verfahren auf den Berliner Teilbestand erweitert. Der nach § 2 Abs. 2 KultgSchG im Freistaat Sachsen gebildete Sachverständigenausschuss sprach sich in einer Stellungnahme vom 17. März 2005 für die Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aus. 7 Im August/September 2005 schlossen die Kläger und die anderen Nachkommen nach Dr. H. H. mit der Komplementärin der C. … GmbH & Co. KG, der … P. L. GmbH, einen Vertrag, in dem das Eigentum an der Musikbibliothek auf die H.-Erben übertragen wurde. Ende August 2005 erhob die C. … GmbH & Co. KG vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage gegen die Einleitung des Verfahrens, der sich die Kläger im Februar 2007 anschlossen. 8

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