- 20 - mutbar. Verfügungen im Inland bleiben in jeder Hinsicht uneingeschränkt möglich und auch Veräußerungen in das Ausland sind rechtlich nicht ausgeschlossen. Zudem ist das Ausfuhrverbot nur vorläufig, auch dürfte das Eintragungsverfahren in der Regel in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden; nach Unanfechtbarkeit der Eintragung kann eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Der Gesetzgeber hat zwar für die (atypischen) Fälle, in denen das Eintragungsverfahren unzumutbar lang dauert, keine Regelung getroffen. Diese Lücke kann aber mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG dadurch geschlossen werden, dass die Betroffenen bei unzumutbarer Verfahrensdauer so gestellt werden wie die Eigentümer bereits unanfechtbar eingetragener Kulturgüter. Ihnen steht daher in solchen Fällen ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 KultgSchG ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu. Der dagegen vom Vertreter des Bundesinteresses erhobene Einwand, der zur Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung berufene Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) müsste seine Entscheidung in solchen Fällen auf eine hypothetische Einschätzung des Wertes stützen und die Bewertung durch den vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zu hörenden Gutachterausschusses vorwegnehmen, greift nicht durch. Der Gutachterausschuss nach § 5 Abs. 2 KultgSchG ist vor jeder Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung anzuhören. Seine Beteiligung hat gerade den Zweck, dem BKM den notwendigen Sachverstand zu verschaffen und sich vor allem zu den öffentlichen Belangen zu äußern (Bernsdorff/Kleine-Tebbe, Kulturgutschutz in Deutschland, 1996, § 5 Rn. 4). Regionalen oder landesspezifischen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass zwei der fünf Sachverständigen des Ausschusses auf Vorschlag des Landes berufen sind, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist (bzw. eingetragen werden soll). Überdies dürfte gerade in den atypischen Fällen mit unzumutbar langer Verfahrensdauer der nach § 2 Abs. 2 KultgSchG zu beteiligende Sachverständigen-Ausschuss des jeweiligen Bundeslandes in der Regel - so auch hier - schon eine fachliche Stellungnahme abgegeben haben, die in die Entscheidungsfindung einbezogen werden kann. 49 Das Ausfuhrverbot des § 4 KultgSchG steht im Einklang mit Unionsrecht. Zwar sind mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen nach Art. 34, 35

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