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lediglich sicher, dass das Ausfuhrverbot und die Strafvorschrift des § 16
KultgSchG nicht leerlaufen.
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Die Verwaltungsaktqualität der Einleitung des Eintragungsverfahrens muss
nicht aus Rechtsschutzgründen bejaht werden. Unter der Geltung des Art. 19
Abs. 4 GG und der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel (§ 40 VwGO) ist
die Möglichkeit, vor Gericht Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen zu
suchen, nicht von der Rechtsnatur der angegriffenen Maßnahme und damit
nicht von der zur Verfügung stehenden Klageart, sondern allein davon abhängig, ob sich der Betroffene auf eine Verletzung eigener Rechtspositionen berufen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Betroffener, z.B. im Wege
einer allgemeinen Leistungs-, Unterlassungs- oder der Feststellungsklage, auch
gegen eine hoheitliche Maßnahme ohne Verwaltungsaktcharakter vorgehen
(Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 ff. <Rn. 16> =
Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24). Von dieser Möglichkeit haben die Kläger
Gebrauch gemacht.
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2. Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage auf Einstellung des Verfahrens ist zulässig (a), aber nicht begründet (b).
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kläger ihr
Begehren auf Einstellung des Verfahrens mit einer allgemeinen Leistungsklage
verfolgen können. Die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die
Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, steht dem nicht entgegen. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Prinzip der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine einschränkende Auslegung
des § 44a Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen bei einer Abwägung zwischen
dem von § 44a Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und den Belangen des Betroffenen Letzteren eindeutig der Vorrang einzuräumen ist, insbesondere deshalb, weil die negativen
Folgen für diesen besonders schwer wiegen (Geiger, in: Eyermann, VwGO,
13. Aufl. 2010, § 44a Rn. 16). So können etwa Verfahrenshandlungen, die in
materielle Rechtspositionen des Betroffenen eingreifen und dadurch eine