- 10 - 28 Anhaltspunkte für eine entsprechende Regelungsabsicht ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. § 4 Satz 2 des Gesetzentwurfs sah vor, dass das Nähere zur Einleitung des Verfahrens in Durchführungsbestimmungen geregelt wird. Die Durchführungsbestimmungen sollten u.a. Regelungen zur Bekanntgabe und über eine etwaige zeitliche Beschränkung des vorläufigen Ausfuhrverbots enthalten (BTDrucks 2/76 S. 2 und 8). Zudem war in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs bestimmt, dass die Beschwerde gegen die Ausfuhrgenehmigung aufschiebende Wirkung hat, weil - so die Begründung - der Zweck des Gesetzes sonst verfehlt würde (BTDrucks 2/76 S. 3 und 9). § 4 Satz 2 des Entwurfs wurde im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zugunsten einer Verordnungsermächtigung in § 23 - ebenso wie § 8 des Entwurfs - gestrichen (BTDrucks 2/76 S. 15 und 18). Eine Durchführungsverordnung wurde nicht erlassen, inzwischen ist § 23 weggefallen. 29 Die Einleitung des Verfahrens hat schließlich nicht deshalb Verwaltungsaktcharakter, weil sie nach § 4 Abs. 2 KultgSchG öffentlich bekanntzumachen ist. Die öffentliche Bekanntmachung nach dieser Vorschrift stellt keinen feststellenden Verwaltungsakt dar, der für das Wirksamwerden des Ausfuhrverbots konstitutiv ist (vgl. zu einem so gelagerten Fall Urteil vom 16. Januar 2003 - BVerwG 7 C 31.02 - BVerwGE 117, 322 ff. = Buchholz 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 3). Die Bekanntmachungsregelung in § 4 Abs. 2 KultgSchG ist mehr als 40 Jahre nach Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Kulturgutsicherungsgesetzes vom 15. Oktober 1998 (KultgutSiG, BGBl I S. 3162) eingefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung dient sie zur Sicherung der Transparenz (BTDrucks 13/10789 S. 6 und 10). Daraus ergibt sich nichts für die Annahme, dass die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung Verwaltungsaktcharakter verleiht und das Ausfuhrverbot erst mit der Bekanntmachung in Kraft gesetzt wird. Dies gilt umso mehr, als § 4 Abs. 1 KultgSchG, nach dessen Wortlaut das Ausfuhrverbot an die Einleitung als solche geknüpft ist, im Zuge der Ergänzung der Norm um die Bekanntmachungsregelung in Absatz 2 nicht geändert worden ist. Die im Kulturgutschutzgesetz nicht explizit vorgesehene Mitteilung an den Eigentümer des betroffenen Kulturgutes und die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung eines Eintragungsverfahrens stellen danach

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