B. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung
der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen
vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) vertreten ist (§ 160a Abs 4
Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer
entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm
erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ). Eine Erstattung der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag
gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO ; vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257
= SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
D. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §
63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 , § 47 Abs 1 und 3 GKG . Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz
sowie der Streitwertfestsetzung des Senats im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend
die Zulassungsentziehung ( BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - juris).
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 5/21
Vorinstanz: SG Mainz, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 13/20
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