BSG, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 34/21 B DRsp Nr. 2022/7764 Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung Rechtsfolgen von Honorarabtretungen Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2021 - L 5 KA 5/21 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auf 441.266 Euro festgesetzt. Normenkette: SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; Gründe I Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Entziehung seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung nichtig ist, hilfsweise die Erteilung einer erneuten Zulassung, weiter hilfsweise wendet er sich gegen eine Untätigkeit des beklagten Zulassungsausschusses (ZA). Der 1956 geborene Kläger war seit 1983 im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Erbringung und Abrechnung der Leistungen des Klägers sind seit Jahren Gegenstand von Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Streitverfahren, die die Sozialgerichte aller drei Instanzen und die Zivilgerichte einschließlich des BGH mehrfach beschäftigt haben. Im Zentrum der Kontroversen stehen dabei die Rechtsfolgen mehrerer Honorarabtretungen, zunächst 1992 durch den Kläger an seine damalige Ehefrau, spätere Rückabtretungen sowie erneute Abtretungen der Honoraransprüche gegen die zu 1. beigeladene KZÄV an den im Mai 2019 verstorbenen Vater des Klägers. Im Vorfeld und im Verlauf der oben angesprochenen zahlreichen Streitverfahren beleidigte der Kläger immer wieder insbesondere in Schriftsätzen Funktionsträger und Bevollmächtigte der zu 1. beigeladenen KZÄV als Antisemiten und setzte die KZÄV wiederholt mit einem Konzentrationslager gleich ("KZ"). Auf Antrag der zu 1. beigeladenen KZÄV entzog der beklagte ZA dem Kläger im Jahr 2016 die Zulassung und begründete dies damit, durch die fortwährenden beleidigenden und diffamierenden Äußerungen gegenüber den Mitgliedern, Organen und Bediensteten der KZÄV habe der Kläger seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - SozR 4-2500 § 95 Nr 37; das BVerfG <Kammer> lehnte mit Beschluss vom 22.11.2019 - 1 BvR 2523/19 - den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab). Am 7.2.2020 hat der Kläger beim SG beantragt, den die Zulassung entziehenden Bescheid des beklagten ZA "als nichtig aufzuheben"; die angeblichen Verfehlungen hielten der Überprüfung nicht stand und seien entweder durch die Meinungsfreiheit gedeckt oder durch Tatsachenbeweis bestätigt. Ferner hat er mitgeteilt, er habe auf seine beim Beklagten gestellten Anträge auf (Wieder-)Zulassung keine Reaktion erhalten. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.1.2021). Es fehle bereits an einem statthaften Klagegegenstand, nachdem der Bescheid des Berufungsausschusses (BA) an die Stelle des Bescheides des beklagten ZA getreten und Letzterer Seite 1 von 5

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